Ratgeber / Kosten & Förderung

Wer zahlt die 34a Sachkundeprüfung? Arbeitgeber, Agentur für Arbeit und Bildungsgutschein

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de

Muss die Prüfungsgebühr immer aus eigener Tasche kommen? Ob Agentur für Arbeit, Arbeitgeber oder Jobcenter mitzahlen, hängt von klaren gesetzlichen Voraussetzungen ab — kein Anspruch besteht automatisch.

Zahlt die Agentur für Arbeit die 34a Sachkundeprüfung?

Ja, die Agentur für Arbeit kann bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern, wenn die gesetzlich genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung notwendig ist, um bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, die Agentur für Arbeit vor Beginn beraten hat und Maßnahme sowie Träger für die Förderung zugelassen sind.

Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist. Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein); der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden, und der ausgewählte Träger hat ihn der Agentur für Arbeit vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.

Wie läuft der Bildungsgutschein konkret ab?

Der Bildungsgutschein bescheinigt das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen und wird vor Beginn der Teilnahme eingesetzt. Er kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden, und der Träger muss ihn vor Maßnahmebeginn der Agentur für Arbeit vorlegen.

Für dich heißt das: Erst beraten lassen, dann den passenden zugelassenen Träger und eine zugelassene Maßnahme wählen und den Bildungsgutschein rechtzeitig einreichen. Ohne vorherige Beratung und ohne Zulassung von Maßnahme und Träger ist eine Förderung nicht möglich.

Bekommen Beschäftigte Förderung nach § 82 SGB III?

Ja, Beschäftigte können abweichend von § 81 nach § 82 SGB III durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gefördert werden können Maßnahmen, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen, mehr als 120 Stunden dauern und bei denen Maßnahme und Träger für die Förderung zugelassen sind.

Die reine IHK-Sachkundeprüfung selbst dauert typischerweise deutlich weniger als 120 Stunden (kein vorgeschriebener Vorbereitungslehrgang nach BewachV). § 82 SGB III kommt für Beschäftigte deshalb praktisch nur in Betracht, wenn ein längerer, zugelassener Vorbereitungslehrgang (der die Prüfungsvorbereitung einschließt) zusammen über 120 Unterrichtsstunden erreicht — nicht für die Prüfungsgebühr allein. Bei Betrieben mit 50–499 Beschäftigten trägt der Arbeitgeber in der Regel 50 % der Lehrgangskosten, ab 500 Beschäftigten 75 %; bei unter 50 Beschäftigten soll in der Regel auf eine Arbeitgeber-Kostenbeteiligung verzichtet werden.

Zahlt der Arbeitgeber die Prüfungsgebühr freiwillig?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, die Prüfungsgebühr zu übernehmen; das ist reine Verhandlungssache.

Ob und in welcher Höhe sich ein Unternehmen beteiligt, hängt vom individuellen Interesse ab – zum Beispiel, weil der Arbeitgeber die Fachkraft danach beschäftigen will. Kläre Zuständigkeiten, Umfang und Zeitpunkt der Kostenübernahme daher frühzeitig und schriftlich, um Missverständnisse zu vermeiden.

Übernimmt das Jobcenter die Kosten?

Auch Jobcenter können vergleichbare Instrumente wie den Bildungsgutschein einsetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen — die konkrete Zuständigkeit und Prüfung erfolgt im Einzelfall durch das Jobcenter.

Wichtig ist, die persönliche Ausgangslage und das Ziel (z. B. Eingliederung in Beschäftigung) mit dem jeweiligen Ansprechpartner zu besprechen und vor Beginn der Teilnahme die erforderlichen Schritte zu klären.

Wie sicherst du dir die passende Finanzierung?

Der sichere Weg ist, vor Beginn der Teilnahme Beratung einzuholen und die Fördervoraussetzungen sowie Zulassungen der Maßnahme und des Trägers zu klären.

Plane realistisch: Für Arbeitsuchende ist der Bildungsgutschein das zentrale Instrument, das vor dem Start der Maßnahme ausgestellt und vom Träger rechtzeitig vorgelegt werden muss; für Beschäftigte kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn ein längerer, zugelassener Lehrgang die 120-Stunden-Hürde übersteigt; zusätzlich kannst du mit deinem (künftigen) Arbeitgeber eine freiwillige Kostenübernahme verhandeln.

Finanzierungswege der 34a-Sachkunde im Überblick

FinanzierungswegKernvoraussetzungenWichtig zu beachten
Agentur für Arbeit (Bildungsgutschein)Notwendigkeit zur Eingliederung/Abwendung drohender Arbeitslosigkeit; Beratung vor Beginn; Maßnahme und Träger zugelassenBildungsgutschein befristet/ggf. regional/Bildungsziel; Träger legt ihn vor Beginn vor
Beschäftigte nach § 82 SGB IIIMaßnahme > 120 Stunden; über kurzfristige Anpassung hinaus; Maßnahme und Träger zugelassenNicht für Prüfungsgebühr allein; i.d.R. Arbeitgeberanteil: 50 % (50–499), 75 % (ab 500), unter 50 meist Verzicht
Freiwillige ArbeitgeberübernahmeKeine Rechtspflicht, individuelle VereinbarungReine Verhandlungssache zwischen Arbeitgeber und Bewerber/Beschäftigtem
JobcenterKann vergleichbare Instrumente einsetzen, wenn Voraussetzungen vorliegenZuständigkeit und Prüfung im Einzelfall durch das Jobcenter

Praxisbeispiel: Drei Anträge, nur einer greift

In der Praxis scheitert die Kostenübernahme selten an der Überschrift „Bildungsgutschein“, sondern an einer der gesetzlichen Voraussetzungen. § 81 Abs. 1 SGB III knüpft die Förderung an drei Punkte gleichzeitig: Notwendigkeit, Beratung vor Beginn und Zulassung von Maßnahme und Träger. § 82 SGB III für Beschäftigte verlangt zusätzlich eine Maßnahme von mehr als 120 Stunden. Die IHK-Sachkundeprüfung selbst ist nach § 11 BewachV ein schriftlicher plus ein mündlicher Teil von etwa 15 Minuten — das ist keine 120-Stunden-Maßnahme.

Fallbeispiel 1: Lehrgang gebucht, Beratung nachgereicht

Eine arbeitslose Bewerberin bucht einen zugelassenen Vorbereitungskurs und geht erst danach zur Agentur für Arbeit. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III verlangt die Beratung durch die Agentur vor Beginn der Teilnahme. Nach Absatz 4 Satz 3 hat der ausgewählte Träger den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Ohne vorherige Beratung und ohne vorgelegten Gutschein entsteht kein Förderanspruch — auch dann nicht, wenn Maßnahme und Träger an sich zugelassen wären. Der Gutschein kann nach Absatz 4 Satz 2 zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.

Fallbeispiel 2: Nur die IHK-Prüfungsgebühr, kein Lehrgang

Ein Beschäftigter beantragt die Übernahme allein der IHK-Prüfungsgebühr nach § 82 SGB III. Die Sachkundeprüfung ist nach § 11 Abs. 1 BewachV in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil gegliedert; der mündliche Teil soll nach Absatz 2 für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Eine gesetzliche Unterrichtsstundenzahl für die Prüfung selbst kennt die BewachV nicht. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III fördert nur Maßnahmen, die mehr als 120 Stunden dauern. 15 Minuten mündlich plus ein schriftlicher Termin liegen weit unter dieser Schwelle. Die reine Prüfungsgebühr fällt damit nicht unter § 82 — unabhängig davon, wer sie später freiwillig übernimmt.

Fallbeispiel 3: Zugelassener 160-Stunden-Lehrgang im 80-Personen-Betrieb

Dieselbe Person besucht einen zugelassenen Vorbereitungslehrgang mit 160 Unterrichtsstunden, der über eine kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgeht. Dann kann § 82 Abs. 1 SGB III greifen, wenn auch die übrigen Nummern 2, 3 und 5 erfüllt sind. Die Lehrgangskostenbeteiligung des Arbeitgebers richtet sich nach § 82 Abs. 2: Bei 80 Beschäftigten (mindestens 50 und weniger als 500) trägt der Arbeitgeber in der Regel 50 Prozent der Lehrgangskosten. Unter 50 Beschäftigten soll nach Satz 3 in der Regel auf eine Beteiligung verzichtet werden; ab 500 Beschäftigten sind es 75 Prozent.

Häufiger Beratungsfehler: „Die Agentur zahlt immer, und der Arbeitgeber muss die Prüfungsgebühr übernehmen.“ Falsch. § 81 ist eine Kann-Förderung mit drei kumulativen Voraussetzungen, kein Automatismus. Eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, die IHK-Gebühr zu tragen, steht weder in der GewO noch in der BewachV — das bleibt Verhandlungssache.

Rechenbeispiel: 120 Stunden, 50 Prozent, 75 Prozent

Die Schwelle des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nummer 4 SGB III ist „mehr als 120 Stunden“. 120 Stunden genau reichen nicht; 121 Stunden erfüllen nur diese eine Ziffer, ändern aber nichts an den übrigen Voraussetzungen. Der mündliche Prüfungsteil von etwa 15 Minuten nach § 11 Abs. 2 BewachV zählt diese Schwelle nicht herbei.

Rechenbeispiel der gesetzlichen Arbeitgeberanteile nach § 82 Abs. 2 SGB III, keine Marktpreis-Angabe: Betragen die Lehrgangskosten 2.000 Euro, dann gilt:

  • Betrieb mit 80 Beschäftigten: 50 Prozent = 1.000 Euro Arbeitgeberanteil, Rest 1.000 Euro,
  • Betrieb mit 600 Beschäftigten: 75 Prozent = 1.500 Euro Arbeitgeberanteil, Rest 500 Euro,
  • Betrieb mit 30 Beschäftigten: in der Regel 0 Euro Arbeitgeberanteil (Satz 3: Verzicht).

Nach § 82 Abs. 2 Satz 4 soll bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten ebenfalls auf die Beteiligung verzichtet werden, wenn die Person bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist. Die genannten Prozentsätze sind gesetzliche Regelwerte für die Angemessenheit, keine festgesetzten Rechnungen der Agentur für Arbeit. Weiterbildungskosten im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB III sind Lehrgangskosten und Kosten der Eignungsfeststellung, Fahrkosten, auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuung — nicht automatisch jede private Lern-App.

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Häufig gestellte Fragen

Übernimmt die Agentur für Arbeit die Kosten der 34a Sachkunde?

Ja, die Agentur für Arbeit kann bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern, wenn die gesetzlich genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gilt § 82 SGB III auch für die reine Prüfungsgebühr?

§ 82 SGB III kommt für Beschäftigte deshalb praktisch nur in Betracht, wenn ein längerer, zugelassener Vorbereitungslehrgang (der die Prüfungsvorbereitung einschließt) zusammen über 120 Unterrichtsstunden erreicht — nicht für die Prüfungsgebühr allein.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die 34a Prüfung zu zahlen?

Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber, die Prüfungsgebühr zu übernehmen; das ist reine Verhandlungssache.

Kann das Jobcenter einen Bildungsgutschein ausstellen?

Auch Jobcenter können vergleichbare Instrumente wie den Bildungsgutschein einsetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen — die konkrete Zuständigkeit und Prüfung erfolgt im Einzelfall durch das Jobcenter.

Muss der Bildungsgutschein vor dem Lehrgangsstart vorliegen?

Ja. Nach § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB III hat der ausgewählte Träger der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Die Beratung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 muss ebenfalls vor Beginn der Teilnahme erfolgt sein.

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