Ratgeber / Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten im Bewachungsgewerbe

Bußgeld im Sicherheitsdienst: der Ordnungswidrigkeiten-Katalog nach § 144 GewO

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„Wer zahlt eigentlich das Bußgeld, wenn ohne § 34a gearbeitet wird — der Betrieb oder die Wachperson selbst?" Diese Frage taucht in Fachforen der Sicherheitsbranche immer wieder auf, meist zusammen mit Unsicherheit über die Höhe möglicher Bußgelder. Hier steht der vollständige Bußgeldkatalog aus § 144 GewO und § 22 BewachV mit allen Beträgen, Tatbeständen und der Haftungsfrage.

Was regeln § 144 GewO und § 22 BewachV zu Bußgeldern im Bewachungsgewerbe?

§ 144 Gewerbeordnung (GewO) ist die zentrale Bußgeldvorschrift für alle erlaubnispflichtigen stehenden Gewerbe, darunter das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO; § 22 der Bewachungsverordnung (BewachV) ergänzt dazu elf eigene Tatbestände speziell für Verstöße gegen die laufenden Pflichten im Bewachungsgewerbe. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort genannten Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig — die zuständige Behörde kann daraufhin ein Bußgeldverfahren einleiten. Wie die Bewachungserlaubnis überhaupt erteilt wird und welche Voraussetzungen dafür gelten, erklärt der Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO; dieser Artikel vertieft, was bei Verstößen droht.

Was droht bei Bewachung ohne die erforderliche § 34a-Erlaubnis?

Bewacht jemand vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis fremdes Leben oder Eigentum, handelt er nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f GewO ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen dafür liegt nach § 144 Absatz 4 GewO bei bis zu 5.000 Euro. Verstößt der Gewerbetreibende zusätzlich gegen eine vollziehbare Auflage, die die Behörde der Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 2 GewO beigefügt hat, ist das nach § 144 Absatz 2 Nummer 3 GewO ein eigener Tatbestand mit einem Bußgeldrahmen bis zu 3.000 Euro. Eine Sonderregel gilt für die Bewachung auf Seeschiffen: Wer dafür ohne die gesonderte Zulassung nach § 31 Absatz 1 GewO tätig wird, riskiert nach § 144 Absatz 4 GewO ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro — den deutlich höchsten Rahmen im gesamten Katalog.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Bewachungsverordnung (BewachV)?

§ 22 Absatz 1 BewachV listet elf eigenständige Ordnungswidrigkeitstatbestände auf, die an die laufenden Pflichten im Betrieb anknüpfen — von der Personalbeschäftigung bis zur Aufzeichnungspflicht. Sie gelten nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b in Verbindung mit Absatz 4 GewO einheitlich mit einem Bußgeldrahmen bis zu 3.000 Euro je Verstoß.

Tatbestand (§ 22 Abs. 1 BewachV)Verletzte PflichtBußgeldrahmen
Nr. 1Beschäftigung entgegen § 16 Abs. 1 BewachV (z. B. ohne erforderliche Unterrichtung/Sachkunde oder Anmeldung)bis 3.000 €
Nr. 2Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geregelt (§ 17 Abs. 1 S. 1 BewachV — Dienstanweisung)bis 3.000 €
Nr. 3Erforderliche Verpflichtung von Personal nach § 17 Abs. 3 BewachV unterlassenbis 3.000 €
Nr. 4Dienstausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt (§ 18 Abs. 1 S. 1 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 5Dienstausweis nicht mitgeführt oder nicht vorgezeigt (§ 18 Abs. 2 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 6Kennzeichnungsschild nicht oder nicht vorschriftsmäßig getragen (§ 18 Abs. 3 S. 1 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 7Kennzeichnungsschild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt (§ 18 Abs. 3 S. 3 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 8Rückgabe von Waffen oder Munition nicht sichergestellt (§ 20 Abs. 1 S. 2 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 9Anzeige nach Waffengebrauch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 20 Abs. 2 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 10Aufzeichnung nicht oder nicht vorschriftsmäßig gemacht (§ 21 Abs. 1 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 11Aufzeichnung oder Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 21 Abs. 4 BewachV)bis 3.000 €

Die Tabelle erfasst nur die Kerntatbestände aus § 22 Absatz 1 BewachV; wer sie in Ausübung eines Reisegewerbes begeht, handelt zusätzlich nach § 22 Absatz 2 BewachV in Verbindung mit § 145 Absatz 2 Nummer 8 GewO ordnungswidrig, bei einem Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe nach § 22 Absatz 3 BewachV in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 11 GewO.

Wer haftet für das Bußgeld — der Gewerbetreibende oder die einzelne Wachperson?

Die meisten Tatbestände richten sich an den Gewerbetreibenden, weil er die Erlaubnispflicht trägt und für Personalbeschäftigung, Dienstanweisung, Ausweiserstellung und Aufzeichnungen verantwortlich ist. Beschäftigt er jemanden ohne die erforderliche Unterrichtung oder Sachkunde, handelt er selbst nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 BewachV ordnungswidrig — nicht die beschäftigte Person. Zwei Tatbestände knüpfen dagegen unmittelbar an das Verhalten der einzelnen Wachperson an: Führt sie ihren Dienstausweis entgegen § 18 Absatz 2 BewachV nicht mit oder zeigt ihn auf Verlangen nicht vor, handelt sie insoweit selbst ordnungswidrig. Bei den in § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 GewO genannten Tätigkeiten (Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, Diskotheken-Einlass, Asylunterkünfte und Großveranstaltungen in leitender Funktion) trifft sie außerdem selbst die Pflicht, das Kennzeichnungsschild sichtbar zu tragen (§ 18 Absatz 3 Satz 1 BewachV) — nur das vorherige Ausstellen des Schildes bleibt Sache des Gewerbetreibenden. Beim Schutz vor Ladendieben (§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 GewO) gilt diese Kennzeichnungspflicht dagegen nicht. Genau diese Verantwortungsfrage ist ein wiederkehrendes Thema in Fachforen der Sicherheitsbranche, wenn Wachpersonen unsicher sind, ob sie ohne gültige Unterrichtung persönlich belangt werden können.

Merksatz für die Prüfung: Die Erlaubnispflicht selbst (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 f GewO) und fast alle BewachV-Tatbestände treffen den Gewerbetreibenden. Die Mitführungs-/Vorzeigepflicht des Dienstausweises (§ 18 Abs. 2 BewachV) und — nur bei den Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 GewO, nicht beim Schutz vor Ladendieben nach Nr. 2 — die Tragepflicht des Kennzeichnungsschilds (§ 18 Abs. 3 S. 1 BewachV) treffen dagegen die Wachperson unmittelbar selbst.

Kann eine Ordnungswidrigkeit zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis führen?

§ 144 GewO regelt ausschließlich das Bußgeldverfahren selbst — eine einzelne Ordnungswidrigkeit führt nicht automatisch zum Verlust der Bewachungserlaubnis. Wiederholte oder gewichtige Verstöße können jedoch bei der laufenden Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO negativ berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass die Behörde die Zuverlässigkeit verneint und die Erlaubnis zurücknimmt oder widerruft. Die genauen Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsprüfung erklärt der Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat — wo verläuft die Grenze?

§ 144 GewO und § 22 BewachV sanktionieren ausschließlich Ordnungswidrigkeiten, keine Straftaten. Werden im Rahmen der Bewachungstätigkeit zusätzlich Straftatbestände verwirklicht — etwa Körperverletzung, Nötigung oder Freiheitsberaubung bei einem unverhältnismäßigen Eingriff gegenüber Dritten —, sind diese unabhängig von § 144 GewO zu prüfen und können parallel zum Bußgeldverfahren strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einen Überblick dazu gibt der Artikel Strafbarkeit im Sicherheitsdienst.

Praxisbeispiel: Dieselbe Schicht, drei verschiedene Bußgeldrahmen

In der Praxis verwechselt man den Rahmen, weil alle Tatbestände „irgendetwas mit Bewachung“ betreffen. § 144 Absatz 4 GewO unterscheidet aber mehrere Höchstbeträge, und § 22 BewachV hängt nur an einem davon. Ein gezahltes Bußgeld heilt den Verstoß nicht und ersetzt weder Erlaubnis noch Ausweis.

Fallbeispiel 1: Objektbewachung ohne § 34a-Erlaubnis

Ein Einzelunternehmer übernimmt die Bewachung eines Lagergebäudes, ohne die Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO. Das ist § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f GewO. Der Bußgeldrahmen liegt nach Absatz 4 bei bis zu 5.000 Euro. Eine bestandene Sachkundeprüfung ersetzt die Erlaubnis nicht. Der Rahmen von bis zu 50.000 Euro gilt hier nicht — der betrifft nach Absatz 4 unter anderem Absatz 1 Nummer 2, also Bewachung auf einem Seeschiff ohne Zulassung nach § 31 GewO.

Fallbeispiel 2: Ausweis nicht mitgeführt oder nie ausgestellt

Dieselbe Schicht: Die Wachperson hat den Dienstausweis nicht dabei. § 22 Absatz 1 Nummer 5 BewachV (entgegen § 18 Absatz 2 BewachV den Ausweis nicht mitführen oder nicht vorzeigen) knüpft an das Verhalten der Wachperson; der Rahmen liegt nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b in Verbindung mit Absatz 4 GewO bei bis zu 3.000 Euro. Hat der Gewerbetreibende den Ausweis nie ausgestellt, ist das ein anderer Tatbestand: § 22 Absatz 1 Nummer 4 BewachV, Adressat ist der Gewerbetreibende, derselbe Rahmen bis 3.000 Euro. Das Bußgeld der einen Seite heilt den Verstoß der anderen nicht.

Fallbeispiel 3: City-Streife ohne Schild, Ladendetektiv ohne Schild

Eine Wachperson läuft Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum ohne sichtbares Kennzeichnungsschild. Das fällt unter § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 GewO; § 18 Absatz 3 Satz 1 BewachV verpflichtet sie, das Schild zu tragen. § 22 Absatz 1 Nummer 6 BewachV, Rahmen bis 3.000 Euro. Dieselbe Person als Ladendetektiv (§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 GewO) unterliegt dieser Tragepflicht nicht — Nummer 2 ist in § 18 Absatz 3 Satz 1 BewachV gerade nicht genannt. „Ohne Schild“ ist also nicht pauschal bußgeldbewehrt.

Häufiger Beratungsfehler: „Ohne § 34a zahle ich 50.000 Euro, das steht bei den Seeschiffen.“ Falsch. Bis zu 50.000 Euro gilt nach § 144 Absatz 4 GewO für Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und n sowie Nummer 2 (Seeschiff ohne Zulassung nach § 31). Buchstabe f — Bewachung ohne die Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO — liegt im Rahmen bis 5.000 Euro. Die 50.000 Euro sind kein allgemeiner Bewachungsrahmen.

Rechenbeispiel: Welcher Höchstbetrag nach § 144 Absatz 4 GewO?

Absatz 4 ordnet die Tatbestände drei für das Bewachungsgewerbe relevanten Höchstbeträgen zu:

  • bis zu 50.000 Euro: Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe m und n sowie Nummer 2 — darin die Bewachung auf einem Seeschiff ohne Zulassung nach § 31 GewO,
  • bis zu 5.000 Euro: unter anderem Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis l und o — darin Buchstabe f, Bewachung ohne Erlaubnis nach § 34a,
  • bis zu 3.000 Euro: Absatz 2 Nummer 1b und 2 bis 4a — daran hängt § 22 BewachV mit den elf BewachV-Tatbeständen.

Die Beträge sind gesetzliche Höchstgrenzen, keine festen Strafzettel. „Bis zu 3.000 Euro“ heißt nicht, dass jeder fehlende Ausweis 3.000 Euro kostet. Elf BewachV-Verstöße in einem Betrieb sind elf tatbestandlich getrennte Rahmen, nicht automatisch 11 × 3.000 Euro = 33.000 Euro als feststehende Summe.

Warum das für Prüfungskandidaten wichtig ist

Für die Sachkundeprüfung § 34a ist der Bußgeldkatalog Teil des Sachgebiets Gewerberecht: Geprüft wird typischerweise, welchen Bußgeldrahmen ein bestimmter Verstoß auslöst und ob ein Tatbestand den Gewerbetreibenden oder die einzelne Wachperson trifft. Wer die Grundzüge der Zuverlässigkeitsprüfung und die Rolle des Bewacherregisters bereits kennt, sollte den Bußgeldkatalog als konsequente Fortsetzung verstehen: Er beschreibt, was passiert, wenn die dort geregelten Pflichten verletzt werden. Einen Überblick über alle Sachgebiete gibt die Seite Prüfungsthemen.

Häufige Fragen

Was droht, wenn ohne § 34a-Erlaubnis bewacht wird?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis fremdes Leben oder Eigentum bewacht, handelt nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f GewO ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 144 Absatz 4 GewO bis zu 5.000 Euro. Bewacht jemand ohne die gesonderte Zulassung nach § 31 GewO auf einem Seeschiff, liegt der Rahmen sogar bei bis zu 50.000 Euro.

Wer haftet für das Bußgeld — der Gewerbetreibende oder die einzelne Wachperson?

Adressat der meisten Bußgeldtatbestände in § 144 GewO und § 22 BewachV ist der Gewerbetreibende, da er die Erlaubnis benötigt, Personal ordnungsgemäß beschäftigen, verpflichten, ausweisen und die Aufzeichnungspflichten erfüllen muss. Beschäftigt er jemanden ohne gültige Unterrichtung oder Sachkunde, handelt er selbst ordnungswidrig nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 BewachV. Zwei Tatbestände knüpfen dagegen unmittelbar an das eigene Verhalten der Wachperson an: entgegen § 18 Absatz 2 BewachV den Ausweis nicht mitzuführen oder nicht vorzuzeigen, und — bei Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 GewO (Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, Diskotheken-Einlass, Asylunterkünfte und Großveranstaltungen in leitender Funktion; NICHT beim Schutz vor Ladendieben nach Nummer 2) — entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 BewachV das vorgeschriebene Kennzeichnungsschild nicht zu tragen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Bewachungsverordnung (BewachV)?

§ 22 Absatz 1 BewachV listet elf eigenständige Ordnungswidrigkeitstatbestände auf — etwa unzulässige Beschäftigung von Personal, eine nicht ordnungsgemäß geregelte Dienstanweisung, ein nicht ausgestellter oder nicht mitgeführter Dienstausweis, ein nicht getragenes Kennzeichnungsschild, unterlassene Anzeige nach Waffengebrauch oder fehlende beziehungsweise nicht aufbewahrte Aufzeichnungen. Diese Tatbestände gelten gemäß § 144 Absatz 2 Nummer 1b in Verbindung mit Absatz 4 GewO einheitlich mit einem Bußgeldrahmen bis zu 3.000 Euro je Verstoß.

Kann eine Ordnungswidrigkeit zum Erlöschen oder Widerruf der Bewachungserlaubnis führen?

Eine einzelne Ordnungswidrigkeit führt nicht automatisch zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis; § 144 GewO selbst regelt nur das Bußgeldverfahren. Wiederholte oder gewichtige Verstöße können aber bei der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO negativ berücksichtigt werden und im Einzelfall zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis führen, wenn die Behörde daraus auf fehlende Zuverlässigkeit schließt. Die genauen Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsprüfung erklärt der Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO.

Ist der Verstoß nur eine Ordnungswidrigkeit oder kann er auch eine Straftat sein?

§ 144 GewO und § 22 BewachV selbst sanktionieren nur Ordnungswidrigkeiten, keine Straftaten. Ein Verstoß kann aber zusätzlich strafrechtlich relevant werden, wenn im Rahmen der Tätigkeit weitere Straftatbestände verwirklicht werden, etwa Körperverletzung, Nötigung oder Freiheitsberaubung — diese sind unabhängig von § 144 GewO zu prüfen und im Artikel Strafbarkeit im Sicherheitsdienst erläutert.

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Qualitatives Community-Signal: Forenthread „Ohne §34a im Wachgewerbe? Strafe für wem?" (securitytreff.de) — als wiederkehrende Nutzerfrage zur Haftungsverteilung ausgewertet, keine Rechtsquelle.

Stand: 08/2026 · Angaben nach der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Keine Rechtsberatung.