Ratgeber / Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten im Bewachungsgewerbe

Bußgeld im Sicherheitsdienst: der Ordnungswidrigkeiten-Katalog nach § 144 GewO

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de

„Wer zahlt eigentlich das Bußgeld, wenn ohne § 34a gearbeitet wird — der Betrieb oder die Wachperson selbst?" Diese Frage taucht in Fachforen der Sicherheitsbranche immer wieder auf, meist zusammen mit Unsicherheit über die Höhe möglicher Bußgelder. Hier steht der vollständige Bußgeldkatalog aus § 144 GewO und § 22 BewachV mit allen Beträgen, Tatbeständen und der Haftungsfrage.

Was regeln § 144 GewO und § 22 BewachV zu Bußgeldern im Bewachungsgewerbe?

§ 144 Gewerbeordnung (GewO) ist die zentrale Bußgeldvorschrift für alle erlaubnispflichtigen stehenden Gewerbe, darunter das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO; § 22 der Bewachungsverordnung (BewachV) ergänzt dazu elf eigene Tatbestände speziell für Verstöße gegen die laufenden Pflichten im Bewachungsgewerbe. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die dort genannten Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig — die zuständige Behörde kann daraufhin ein Bußgeldverfahren einleiten. Wie die Bewachungserlaubnis überhaupt erteilt wird und welche Voraussetzungen dafür gelten, erklärt der Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO; dieser Artikel vertieft, was bei Verstößen droht.

Was droht bei Bewachung ohne die erforderliche § 34a-Erlaubnis?

Bewacht jemand vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis fremdes Leben oder Eigentum, handelt er nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f GewO ordnungswidrig. Der Bußgeldrahmen dafür liegt nach § 144 Absatz 4 GewO bei bis zu 5.000 Euro. Verstößt der Gewerbetreibende zusätzlich gegen eine vollziehbare Auflage, die die Behörde der Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 2 GewO beigefügt hat, ist das nach § 144 Absatz 2 Nummer 3 GewO ein eigener Tatbestand mit einem Bußgeldrahmen bis zu 3.000 Euro. Eine Sonderregel gilt für die Bewachung auf Seeschiffen: Wer dafür ohne die gesonderte Zulassung nach § 31 Absatz 1 GewO tätig wird, riskiert nach § 144 Absatz 4 GewO ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro — den deutlich höchsten Rahmen im gesamten Katalog.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die Bewachungsverordnung (BewachV)?

§ 22 Absatz 1 BewachV listet elf eigenständige Ordnungswidrigkeitstatbestände auf, die an die laufenden Pflichten im Betrieb anknüpfen — von der Personalbeschäftigung bis zur Aufzeichnungspflicht. Sie gelten nach § 144 Absatz 2 Nummer 1b in Verbindung mit Absatz 4 GewO einheitlich mit einem Bußgeldrahmen bis zu 3.000 Euro je Verstoß.

Tatbestand (§ 22 Abs. 1 BewachV) Verletzte Pflicht Bußgeldrahmen
Nr. 1Beschäftigung entgegen § 16 Abs. 1 BewachV (z. B. ohne erforderliche Unterrichtung/Sachkunde oder Anmeldung)bis 3.000 €
Nr. 2Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geregelt (§ 17 Abs. 1 S. 1 BewachV — Dienstanweisung)bis 3.000 €
Nr. 3Erforderliche Verpflichtung von Personal nach § 17 Abs. 3 BewachV unterlassenbis 3.000 €
Nr. 4Dienstausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt (§ 18 Abs. 1 S. 1 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 5Dienstausweis nicht mitgeführt oder nicht vorgezeigt (§ 18 Abs. 2 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 6Kennzeichnungsschild nicht oder nicht vorschriftsmäßig getragen (§ 18 Abs. 3 S. 1 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 7Kennzeichnungsschild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausgestellt (§ 18 Abs. 3 S. 3 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 8Rückgabe von Waffen oder Munition nicht sichergestellt (§ 20 Abs. 1 S. 2 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 9Anzeige nach Waffengebrauch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet (§ 20 Abs. 2 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 10Aufzeichnung nicht oder nicht vorschriftsmäßig gemacht (§ 21 Abs. 1 BewachV)bis 3.000 €
Nr. 11Aufzeichnung oder Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt (§ 21 Abs. 4 BewachV)bis 3.000 €

Die Tabelle erfasst nur die Kerntatbestände aus § 22 Absatz 1 BewachV; wer sie in Ausübung eines Reisegewerbes begeht, handelt zusätzlich nach § 22 Absatz 2 BewachV in Verbindung mit § 145 Absatz 2 Nummer 8 GewO ordnungswidrig, bei einem Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbe nach § 22 Absatz 3 BewachV in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 11 GewO.

Wer haftet für das Bußgeld — der Gewerbetreibende oder die einzelne Wachperson?

Die meisten Tatbestände richten sich an den Gewerbetreibenden, weil er die Erlaubnispflicht trägt und für Personalbeschäftigung, Dienstanweisung, Ausweiserstellung und Aufzeichnungen verantwortlich ist. Beschäftigt er jemanden ohne die erforderliche Unterrichtung oder Sachkunde, handelt er selbst nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 BewachV ordnungswidrig — nicht die beschäftigte Person. Zwei Tatbestände knüpfen dagegen unmittelbar an das Verhalten der einzelnen Wachperson an: Führt sie ihren Dienstausweis entgegen § 18 Absatz 2 BewachV nicht mit oder zeigt ihn auf Verlangen nicht vor, handelt sie insoweit selbst ordnungswidrig. Bei den in § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 GewO genannten Tätigkeiten (Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, Diskotheken-Einlass, Asylunterkünfte und Großveranstaltungen in leitender Funktion) trifft sie außerdem selbst die Pflicht, das Kennzeichnungsschild sichtbar zu tragen (§ 18 Absatz 3 Satz 1 BewachV) — nur das vorherige Ausstellen des Schildes bleibt Sache des Gewerbetreibenden. Beim Schutz vor Ladendieben (§ 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 GewO) gilt diese Kennzeichnungspflicht dagegen nicht. Genau diese Verantwortungsfrage ist ein wiederkehrendes Thema in Fachforen der Sicherheitsbranche, wenn Wachpersonen unsicher sind, ob sie ohne gültige Unterrichtung persönlich belangt werden können.

Merksatz für die Prüfung: Die Erlaubnispflicht selbst (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 f GewO) und fast alle BewachV-Tatbestände treffen den Gewerbetreibenden. Die Mitführungs-/Vorzeigepflicht des Dienstausweises (§ 18 Abs. 2 BewachV) und — nur bei den Tätigkeiten nach § 34a Abs. 1a S. 2 Nr. 1 und 3 bis 5 GewO, nicht beim Schutz vor Ladendieben nach Nr. 2 — die Tragepflicht des Kennzeichnungsschilds (§ 18 Abs. 3 S. 1 BewachV) treffen dagegen die Wachperson unmittelbar selbst.

Kann eine Ordnungswidrigkeit zum Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis führen?

§ 144 GewO regelt ausschließlich das Bußgeldverfahren selbst — eine einzelne Ordnungswidrigkeit führt nicht automatisch zum Verlust der Bewachungserlaubnis. Wiederholte oder gewichtige Verstöße können jedoch bei der laufenden Zuverlässigkeitsprüfung nach § 34a Absatz 1 GewO negativ berücksichtigt werden und im Einzelfall dazu führen, dass die Behörde die Zuverlässigkeit verneint und die Erlaubnis zurücknimmt oder widerruft. Die genauen Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsprüfung erklärt der Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat — wo verläuft die Grenze?

§ 144 GewO und § 22 BewachV sanktionieren ausschließlich Ordnungswidrigkeiten, keine Straftaten. Werden im Rahmen der Bewachungstätigkeit zusätzlich Straftatbestände verwirklicht — etwa Körperverletzung, Nötigung oder Freiheitsberaubung bei einem unverhältnismäßigen Eingriff gegenüber Dritten —, sind diese unabhängig von § 144 GewO zu prüfen und können parallel zum Bußgeldverfahren strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Einen Überblick dazu gibt der Artikel Strafbarkeit im Sicherheitsdienst.

Warum das für Prüfungskandidaten wichtig ist

Für die Sachkundeprüfung § 34a ist der Bußgeldkatalog Teil des Sachgebiets Gewerberecht: Geprüft wird typischerweise, welchen Bußgeldrahmen ein bestimmter Verstoß auslöst und ob ein Tatbestand den Gewerbetreibenden oder die einzelne Wachperson trifft. Wer die Grundzüge der Zuverlässigkeitsprüfung und die Rolle des Bewacherregisters bereits kennt, sollte den Bußgeldkatalog als konsequente Fortsetzung verstehen: Er beschreibt, was passiert, wenn die dort geregelten Pflichten verletzt werden. Einen Überblick über alle Sachgebiete gibt die Seite Prüfungsthemen.

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Qualitatives Community-Signal: Forenthread „Ohne §34a im Wachgewerbe? Strafe für wem?" (securitytreff.de) — als wiederkehrende Nutzerfrage zur Haftungsverteilung ausgewertet, keine Rechtsquelle.

Stand: 07/2026 · Angaben nach der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Keine Rechtsberatung.