Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO: Voraussetzungen & Zuverlässigkeit
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de
Wer im Bewachungsgewerbe selbstständig tätig werden will, braucht eine behördliche Erlaubnis. Welche vier Voraussetzungen das Gesetz dafür verlangt und was hinter der Zuverlässigkeitsprüfung steckt — mit Rechtsgrundlage.
Was ist die Bewachungserlaubnis?
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist personengebunden und muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vorliegen.
Zuständig ist in der Regel die Gewerbebehörde bzw. das Ordnungsamt am Betriebssitz. Die Behörde prüft dabei nicht nur den Antragsteller selbst, sondern auch die für die Leitung des Betriebs verantwortlichen Personen. Das Ziel: Nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen sollen Sicherheitsaufgaben für Dritte übernehmen.
Die vier Voraussetzungen im Überblick
§ 34a Absatz 1 GewO ist als „Versagungsvorschrift" formuliert: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen fehlt. Nur wenn alle vier vorliegen, wird die Bewachungserlaubnis erteilt.
- Zuverlässigkeit — der Antragsteller und die zur Leitung berechtigten Personen müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Geordnete Vermögensverhältnisse — es dürfen keine ungeordneten Vermögensverhältnisse vorliegen (etwa Überschuldung oder eidesstattliche Versicherung).
- Sachkundenachweis — der Nachweis, dass die erforderliche Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt wurde.
- Haftpflichtversicherung — der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Bewachungsverordnung.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, darf die Behörde die Erlaubnis nicht erteilen. Deshalb lohnt es sich, vor der Antragstellung genau zu prüfen, ob alle Nachweise vollständig vorliegen. Wer trotzdem ohne Erlaubnis tätig wird oder gegen laufende Pflichten aus der Bewachungsverordnung verstößt, riskiert ein Bußgeld — die konkreten Beträge und Tatbestände erklärt der Artikel Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten im Bewachungsgewerbe.
Was bedeutet „Zuverlässigkeit"?
Die Zuverlässigkeit ist der praktisch wichtigste und häufigste Ablehnungsgrund. § 34a Absatz 1 GewO zählt Regelbeispiele auf, bei denen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliegt. Dazu gehören insbesondere rechtskräftige Verurteilungen in den letzten fünf Jahren wegen:
- eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB,
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Menschenhandels, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung,
- Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung oder Hehlerei,
- Landfriedensbruch oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
- Verstößen gegen das Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrecht.
Erfasst werden solche Verurteilungen unter anderem zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann die Zuverlässigkeit auch fehlen, wenn eine Person Mitglied in einer verbotenen Vereinigung war (hier gilt eine längere Frist von zehn Jahren) oder verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt hat.
Die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
Ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung wird die Erlaubnis nicht erteilt. Welche Mindestsummen die Versicherung je Schadensereignis abdecken muss, regelt § 14 der Bewachungsverordnung (BewachV):
- 1.000.000 Euro für Personenschäden,
- 250.000 Euro für Sachschäden,
- 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen,
- 12.500 Euro für reine Vermögensschäden.
Die Leistungen des Versicherers für alle Schäden eines Versicherungsjahres dürfen dabei auf den doppelten Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Praxisbeispiel: Drei Antragsteller, nur einer erhält die Erlaubnis
In der Praxis scheitert der Antrag selten an der Überschrift „Bewachungserlaubnis“, sondern an genau einer der vier Voraussetzungen. § 34a Absatz 1 Satz 3 GewO ist als gebundene Versagung formuliert: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn auch nur eine der Nummern 1 bis 4 greift. Die Behörde hat keinen Spielraum, drei erfüllte Punkte „durchzuwinken“ und den vierten per Auflage nachzuholen.
Fallbeispiel 1: Sachkunde und Zuverlässigkeit liegen vor, die Police nicht
Ein Antragsteller hat die IHK-Sachkundeprüfung bestanden und keine einschlägigen Verurteilungen. Den Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GewO reicht er nicht ein. Die Erlaubnis ist zu versagen. § 14 Absatz 2 BewachV setzt die Mindestversicherungssummen je Schadensereignis fest: 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden. Eine Police unter diesen Summen ersetzt den Nachweis nicht.
Fallbeispiel 2: Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vor drei Jahren
Ein anderer Antragsteller wurde vor drei Jahren wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Betrug gehört zu den in § 34a Absatz 1 GewO genannten Straftaten; erfasst sind unter anderem Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen, wenn seit der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt dann in der Regel nicht vor. Die bestandene Sachkundeprüfung ändert daran nichts.
Fallbeispiel 3: Ungeordnete Vermögensverhältnisse
Ein dritter Antragsteller erfüllt Zuverlässigkeit, Sachkunde und Versicherung, lebt aber in ungeordneten Vermögensverhältnissen im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewO. Auch das allein führt zur Versagung. Die übrigen Nachweise heilen den fehlenden Punkt nicht.
Rechenbeispiel: Mindestversicherung und Jahresmaximum nach § 14 BewachV
Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis 1.000.000 Euro für Personenschäden. Die Leistungen für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag begrenzt werden: 2 × 1.000.000 Euro = 2.000.000 Euro für Personenschäden im Versicherungsjahr. Dasselbe Verhältnis gilt für die übrigen Risiken:
- Sachschäden: 250.000 Euro je Ereignis, höchstens 500.000 Euro im Jahr,
- Abhandenkommen bewachter Sachen: 15.000 Euro je Ereignis, höchstens 30.000 Euro im Jahr,
- reine Vermögensschäden: 12.500 Euro je Ereignis, höchstens 25.000 Euro im Jahr.
Das sind gesetzliche Untergrenzen der Deckung nach § 14 Absatz 2 BewachV, keine Prämien und keine festen Schadensersatzsummen. Eine Police mit 500.000 Euro für Personenschäden erfüllt die Voraussetzung nicht.
Bewacherregister und Bewacherausweis
Neben der Erlaubnis für den Gewerbetreibenden ist auch das eingesetzte Wachpersonal erfasst: Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit im bundesweiten Bewacherregister eingetragen und der Behörde an- bzw. abgemeldet werden. Die eingesetzten Wachpersonen führen einen Ausweis mit sich und sind entsprechend zu kennzeichnen — Einzelheiten dazu regeln die §§ 16 und 18 BewachV; wie Registrierung und Ausweispflicht im Detail ablaufen, erklärt der Artikel Bewacherregister und Ausweispflicht. Die persönliche Voraussetzung jeder Wachperson — Zuverlässigkeit und Qualifikation — behandelt unser Artikel Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?
Warum das für die Prüfung wichtig ist
Das Gewerberecht rund um § 34a GewO ist eines der Sachgebiete der IHK-Sachkundeprüfung. Wer die Erlaubnisvoraussetzungen, die Zuverlässigkeitsprüfung und die Versicherungspflicht sicher beherrscht, ist auf einen ganzen Themenblock der Prüfung gut vorbereitet. Einen Überblick über alle Sachgebiete gibt die Seite Prüfungsthemen; wie die Prüfung selbst abläuft, erklärt Prüfungsablauf.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen verlangt § 34a GewO für die Bewachungserlaubnis?
Nach § 34a Absatz 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn eine der vier Voraussetzungen fehlt: die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis der Sachkundeprüfung und der Nachweis einer Haftpflichtversicherung. Nur wenn alle vier vorliegen, wird die Bewachungserlaubnis erteilt.
Wann gilt man als unzuverlässig im Sinne des § 34a GewO?
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde – etwa wegen eines Verbrechens, wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzung, Diebstahl, Betrug, Urkundenfälschung oder Verstößen gegen das Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrecht. Auch die Mitgliedschaft in verbotenen Vereinigungen oder verfassungsfeindliche Bestrebungen können die Unzuverlässigkeit begründen.
Welche Haftpflichtversicherung schreibt die BewachV vor?
Nach § 14 der Bewachungsverordnung (BewachV) muss die Haftpflichtversicherung je Schadensereignis mindestens 1.000.000 Euro für Personenschäden, 250.000 Euro für Sachschäden, 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen und 12.500 Euro für reine Vermögensschäden abdecken.
Reicht die bestandene Sachkundeprüfung allein für die Bewachungserlaubnis?
Nein. Die Sachkundeprüfung ist nur eine der vier Voraussetzungen. Nach § 34a Absatz 1 Satz 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt oder der Nachweis der Haftpflichtversicherung nicht erbracht wird. Nur wenn alle vier Voraussetzungen vorliegen, wird die Bewachungserlaubnis erteilt.
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Stand: 08/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Keine Rechtsberatung.