Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO: Voraussetzungen & Zuverlässigkeit
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Wer im Bewachungsgewerbe selbstständig tätig werden will, braucht eine behördliche Erlaubnis. Welche vier Voraussetzungen das Gesetz dafür verlangt und was hinter der Zuverlässigkeitsprüfung steckt — mit Rechtsgrundlage.
Was ist die Bewachungserlaubnis?
Wer gewerbsmäßig das Leben oder das Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf nach § 34a Absatz 1 Satz 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist personengebunden und muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit vorliegen.
Zuständig ist in der Regel die Gewerbebehörde bzw. das Ordnungsamt am Betriebssitz. Die Behörde prüft dabei nicht nur den Antragsteller selbst, sondern auch die für die Leitung des Betriebs verantwortlichen Personen. Das Ziel: Nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen sollen Sicherheitsaufgaben für Dritte übernehmen.
Die vier Voraussetzungen im Überblick
§ 34a Absatz 1 GewO ist als „Versagungsvorschrift" formuliert: Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen fehlt. Nur wenn alle vier vorliegen, wird die Bewachungserlaubnis erteilt.
- Zuverlässigkeit — der Antragsteller und die zur Leitung berechtigten Personen müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
- Geordnete Vermögensverhältnisse — es dürfen keine ungeordneten Vermögensverhältnisse vorliegen (etwa Überschuldung oder eidesstattliche Versicherung).
- Sachkundenachweis — der Nachweis, dass die erforderliche Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt wurde.
- Haftpflichtversicherung — der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Bewachungsverordnung.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, darf die Behörde die Erlaubnis nicht erteilen. Deshalb lohnt es sich, vor der Antragstellung genau zu prüfen, ob alle Nachweise vollständig vorliegen. Wer trotzdem ohne Erlaubnis tätig wird oder gegen laufende Pflichten aus der Bewachungsverordnung verstößt, riskiert ein Bußgeld — die konkreten Beträge und Tatbestände erklärt der Artikel Bußgeld und Ordnungswidrigkeiten im Bewachungsgewerbe.
Was bedeutet „Zuverlässigkeit"?
Die Zuverlässigkeit ist der praktisch wichtigste und häufigste Ablehnungsgrund. § 34a Absatz 1 GewO zählt Regelbeispiele auf, bei denen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliegt. Dazu gehören insbesondere rechtskräftige Verurteilungen in den letzten fünf Jahren wegen:
- eines Verbrechens im Sinne des § 12 Absatz 1 StGB,
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Menschenhandels, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung,
- Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Erpressung, Urkundenfälschung oder Hehlerei,
- Landfriedensbruch oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
- Verstößen gegen das Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrecht.
Erfasst werden solche Verurteilungen unter anderem zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann die Zuverlässigkeit auch fehlen, wenn eine Person Mitglied in einer verbotenen Vereinigung war (hier gilt eine längere Frist von zehn Jahren) oder verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt hat.
Die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung
Ohne Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung wird die Erlaubnis nicht erteilt. Welche Mindestsummen die Versicherung je Schadensereignis abdecken muss, regelt § 14 der Bewachungsverordnung (BewachV):
- 1.000.000 Euro für Personenschäden,
- 250.000 Euro für Sachschäden,
- 15.000 Euro für das Abhandenkommen bewachter Sachen,
- 12.500 Euro für reine Vermögensschäden.
Die Leistungen des Versicherers für alle Schäden eines Versicherungsjahres dürfen dabei auf den doppelten Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Bewacherregister und Bewacherausweis
Neben der Erlaubnis für den Gewerbetreibenden ist auch das eingesetzte Wachpersonal erfasst: Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit im bundesweiten Bewacherregister eingetragen und der Behörde an- bzw. abgemeldet werden. Die eingesetzten Wachpersonen führen einen Ausweis mit sich und sind entsprechend zu kennzeichnen — Einzelheiten dazu regeln die §§ 16 und 18 BewachV; wie Registrierung und Ausweispflicht im Detail ablaufen, erklärt der Artikel Bewacherregister und Ausweispflicht. Die persönliche Voraussetzung jeder Wachperson — Zuverlässigkeit und Qualifikation — behandelt unser Artikel Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?
Warum das für die Prüfung wichtig ist
Das Gewerberecht rund um § 34a GewO ist eines der Sachgebiete der IHK-Sachkundeprüfung. Wer die Erlaubnisvoraussetzungen, die Zuverlässigkeitsprüfung und die Versicherungspflicht sicher beherrscht, ist auf einen ganzen Themenblock der Prüfung gut vorbereitet. Einen Überblick über alle Sachgebiete gibt die Seite Prüfungsthemen; wie die Prüfung selbst abläuft, erklärt Prüfungsablauf.
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Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Keine Rechtsberatung.