Unterrichtung oder Sachkundeprüfung § 34a?
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de
Für das Bewachungsgewerbe gibt es zwei Qualifikationswege: die 40-stündige Unterrichtung und die Sachkundeprüfung. Wer welchen Nachweis braucht, hängt von der geplanten Tätigkeit ab — hier der Vergleich mit Rechtsgrundlage.
Zwei Qualifikationswege, ein Ziel
§ 34a GewO verlangt für jede Wachperson einen Nachweis der fachlichen Qualifikation. Je nach Tätigkeit genügt dafür die Teilnahme an einer 40-stündigen Unterrichtung — oder es ist die bestandene Sachkundeprüfung erforderlich. Beide werden von den Industrie- und Handelskammern (IHK) durchgeführt.
Der entscheidende Unterschied liegt im Nachweis: Die Unterrichtung ist eine reine Schulung mit Teilnahmebestätigung, die Sachkundeprüfung dagegen eine echte Prüfung, die man bestehen muss. Wer eine sachkundepflichtige Tätigkeit ausübt oder sich selbstständig machen will, kommt an der Sachkundeprüfung nicht vorbei.
Die 40-stündige Unterrichtung
Die Unterrichtung nach der Bewachungsverordnung (BewachV) umfasst nach Anlage 2 40 Unterrichtsstunden. Sie vermittelt die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse und deckt nach § 7 BewachV sieben Sachgebiete ab:
- Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
- Datenschutzrecht,
- Bürgerliches Recht,
- Straf- und Strafverfahrensrecht sowie Umgang mit Waffen,
- Unfallverhütungsvorschriften,
- Umgang mit Menschen, insbesondere Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, sowie interkulturelle Kompetenz,
- Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Am Ende der Unterrichtung steht eine Teilnahmebestätigung — eine Prüfung mit Bestehensgrenze gibt es nicht. Der Nachweis der Teilnahme genügt für einfache Bewachungstätigkeiten.
Die Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung geht über die bloße Teilnahme hinaus. Nach § 9 BewachV dient sie dem Nachweis, dass die geprüfte Person die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die rechtlichen Vorschriften und die fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben hat. Inhaltlich baut sie auf denselben Sachgebieten wie die Unterrichtung auf.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und muss bestanden werden. Wie beide Teile aufgebaut sind, wie lange sie dauern und wie sie bewertet werden, erklärt ausführlich die Seite Prüfungsablauf.
Unterrichtung und Sachkunde im direkten Vergleich
40-Stunden-Schulung
- 40 Unterrichtsstunden bei der IHK
- keine Prüfung, Teilnahmebestätigung
- sieben Sachgebiete nach § 7 BewachV
- für einfache Bewachungstätigkeiten
IHK-Prüfung § 34a
- schriftlicher und mündlicher Teil
- muss bestanden werden
- weist eigenverantwortliche Kenntnisse nach
- für sachkundepflichtige Tätigkeiten und die Selbstständigkeit
Wann ist die Sachkundeprüfung Pflicht?
§ 34a Absatz 1a GewO nennt die Tätigkeiten, die zwingend die bestandene Sachkundeprüfung voraussetzen. Dazu gehören:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (Türsteher),
- Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber oder Flüchtlinge — in leitender Funktion,
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen — in leitender Funktion.
Auch wer sich selbstständig machen und eine Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO beantragen will, muss die Sachkundeprüfung nachweisen. Für alle übrigen, einfacheren Bewachungstätigkeiten reicht dagegen die Unterrichtung aus.
Warum die Abgrenzung für die Prüfung wichtig ist
Die Unterscheidung zwischen Unterrichtung und Sachkundeprüfung sowie die Frage, welche Tätigkeit welchen Nachweis verlangt, gehören zum Gewerberecht und damit zu den Prüfungsinhalten. Einen Überblick über alle Sachgebiete gibt die Seite Prüfungsthemen.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 34a GewO — Bewachungsgewerbe (Abs. 1a: sachkundepflichtige Tätigkeiten)
- § 7 BewachV — Inhalt der Unterrichtung (sieben Sachgebiete)
- Anlage 2 BewachV — Unterrichtung (40 Unterrichtsstunden)
- § 9 BewachV — Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
- DIHK / IHK — Unterrichtung und Sachkundeprüfung § 34a
Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Keine Rechtsberatung.