Datenschutz im Sicherheitsdienst
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de
Wer Personen bewacht, Kontrollgänge dokumentiert oder Kameras betreibt, verarbeitet personenbezogene Daten. Das Datenschutzrecht ist deshalb ein eigenes Sachgebiet der Sachkundeprüfung § 34a — hier die wichtigsten Regeln mit Rechtsgrundlage.
Datenschutz — ein eigenes Sachgebiet der Sachkunde
Das Datenschutzrecht ist keine Randnotiz, sondern ausdrücklich eines der Sachgebiete der Sachkundeprüfung. § 7 der Bewachungsverordnung (BewachV) listet unter Nummer 2 das „Datenschutzrecht“ als verpflichtenden Inhalt von Unterrichtung und Sachkundeprüfung.
Der Grund ist praktisch: Sicherheitskräfte erheben ständig personenbezogene Daten — sie notieren Namen in Wachbüchern, kontrollieren Ausweise, führen Besucherlisten und betreiben Videoanlagen. Viele dieser Daten fallen bei der Zutrittskontrolle an — also bei der Ausübung des Hausrechts. Jede dieser Tätigkeiten fällt unter die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ein Verstoß kann Bußgelder und Schadenersatzansprüche auslösen.
Die Grundsätze der DSGVO
Artikel 5 der DSGVO stellt die Leitplanken jeder Datenverarbeitung auf. Sie gelten für jede Wachperson, die mit personenbezogenen Daten umgeht:
- Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben, Transparenz — es braucht eine Rechtsgrundlage, und die Verarbeitung muss für die Betroffenen nachvollziehbar sein,
- Zweckbindung — Daten dürfen nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden,
- Datenminimierung — nicht mehr Daten als nötig,
- Richtigkeit — Daten müssen sachlich richtig sein,
- Speicherbegrenzung — Daten nur so lange aufbewahren, wie es der Zweck erfordert,
- Integrität und Vertraulichkeit — Schutz vor unbefugtem Zugriff.
Diese Grundsätze sind der Maßstab, an dem sich jede konkrete Maßnahme messen lassen muss.
Wann ist eine Datenverarbeitung erlaubt?
Personenbezogene Daten darf man nicht einfach so verarbeiten — es braucht eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO. Für den Sicherheitsdienst sind vor allem zwei Erlaubnistatbestände wichtig:
Einwilligung
- die betroffene Person stimmt zu,
- freiwillig und informiert,
- jederzeit widerrufbar.
Berechtigtes Interesse
- Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen,
- Abwägung gegen die Rechte der Betroffenen,
- typische Grundlage im Bewachungsalltag.
Im Sicherheitsgewerbe stützt sich die Verarbeitung meist auf das berechtigte Interesse (Buchstabe f) — etwa den Schutz des Eigentums oder die Aufklärung von Straftaten. Entscheidend ist die Abwägung: Das Interesse an der Maßnahme darf die Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen.
Videoüberwachung: § 4 BDSG und das BVerwG-Urteil
§ 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) regelt dem Wortlaut nach die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Für private Bewachungsunternehmen ist diese Vorschrift jedoch nur eingeschränkt maßgeblich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. März 2019 (Az. 6 C 2.18) entschieden, dass § 4 Absatz 1 BDSG auf nicht-öffentliche (private) Stellen keine Anwendung findet: Die DSGVO regelt die Videoüberwachung durch Private abschließend und enthält keine Öffnungsklausel für eine eigene nationale Erlaubnisnorm. Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung durch ein privates Sicherheitsunternehmen ist deshalb Art. 6 Absatz 1 lit. f DSGVO — das berechtigte Interesse mit der beschriebenen Interessenabwägung.
Die Hinweispflicht bei Videoüberwachung
Eine heimliche Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist unzulässig — Betroffene müssen informiert werden. § 4 Absatz 2 BDSG verlangt, dass der Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen erkennbar gemacht werden. Da § 4 BDSG für private Betreiber nicht greift, folgt deren Hinweispflicht unmittelbar aus der Informationspflicht des Art. 13 DSGVO. Das klassische Kamerahinweis-Schild bleibt also in jedem Fall Pflicht und muss die vorgeschriebenen Angaben enthalten.
Die Rechte der Betroffenen
Wessen Daten verarbeitet werden, hat gegenüber dem Verantwortlichen durchsetzbare Rechte. Für die Prüfung besonders relevant sind:
- Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) — die betroffene Person kann erfahren, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden,
- Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) — Daten sind zu löschen, unter anderem wenn sie für den Zweck nicht mehr erforderlich sind,
- Informationspflicht (Art. 13 DSGVO) — bei der Erhebung ist über Zweck, Rechtsgrundlage und Verantwortlichen zu informieren.
Aus dem Grundsatz der Speicherbegrenzung folgt zugleich: Videoaufzeichnungen und Wachbuch-Einträge dürfen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden, sondern sind zu löschen, sobald der Zweck erfüllt ist.
Warum das für die Prüfung wichtig ist
Datenschutzfragen gehören zum festen Bestand der Sachkundeprüfung und knüpfen an das Gewerberecht und die Befugnisse aus den Jedermannsrechten an. Ob dafür die 40-stündige Unterrichtung genügt oder die bestandene Prüfung nötig ist, zeigt der Vergleich Unterrichtung oder Sachkundeprüfung? Wer die Grundsätze der DSGVO, die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses und die Regeln der Videoüberwachung sicher beherrscht, punktet in einem ganzen Sachgebiet. Einen Überblick über alle Themengebiete gibt die Seite Prüfungsthemen; wie die Prüfung abläuft, erklärt der Prüfungsablauf.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 7 BewachV — Inhalt der Unterrichtung (Nr. 2: Datenschutzrecht)
- DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) — Art. 5 Grundsätze, Art. 6 Rechtmäßigkeit, Art. 13/15/17 Betroffenenrechte
- § 4 BDSG — Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume
- BVerwG, Urteil vom 27.03.2019, Az. 6 C 2.18 — § 4 Abs. 1 BDSG für Private unanwendbar
Stand: 07/2026 · Angaben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Keine Rechtsberatung.