Ratgeber / Rechtskunde

Jedermannsrechte im Sicherheitsdienst: Notwehr, Notstand & Festnahme

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de

Eine Sicherheitskraft ist keine Polizei — sie handelt mit denselben Rechten wie jeder Bürger. Welche das sind, wo ihre Grenzen liegen und was bei einer Festnahme gilt, erklärt dieser Artikel mit der genauen Rechtsgrundlage.

Nur Jedermannsrechte — keine hoheitlichen Befugnisse

Ein Sicherheitsmitarbeiter besitzt keine besonderen hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei. Er handelt rechtlich als Privatperson und stützt sich auf die „Jedermannsrechte" — also auf die Rechte, die jedem Bürger zustehen.

Dass diese Rechte jeder Person offenstehen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz: § 127 Absatz 1 der Strafprozessordnung richtet die Festnahmebefugnis ausdrücklich an „jedermann", während Absatz 2 die weitergehenden Befugnisse gesondert der Staatsanwaltschaft und den Beamten des Polizeidienstes vorbehält. Auch Notwehr und Notstand nach dem Strafgesetzbuch gelten für alle. Für die Sicherheitskraft heißt das: Ihre Handlungsspielräume sind dieselben wie die eines aufmerksamen Bürgers — nicht mehr, aber auch nicht weniger. Eine Besonderheit bildet nur das Hausrecht: Es übt die Sicherheitskraft nicht als „jedermann" aus, sondern aus dem ihr vom Auftraggeber übertragenen Besitzrecht (dazu weiter unten). Diese Rechte gehören zum Kern der Sachgebiete „Straf- und Verfahrensrecht" und „Bürgerliches Recht" der Sachkundeprüfung.

Notwehr nach § 32 StGB

Das wichtigste Recht zur Verteidigung ist die Notwehr. § 32 Absatz 2 StGB definiert sie so:

„Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nach § 32 Absatz 1 StGB nicht rechtswidrig. Drei Merkmale müssen dafür zusammenkommen: Der Angriff muss gegenwärtig sein (er steht unmittelbar bevor, dauert an oder wirkt noch fort), er muss rechtswidrig sein, und die Verteidigung muss erforderlich sein — also das mildeste unter den gleich geeigneten Mitteln, das den Angriff sicher und endgültig abwehrt; auf ein unsicheres Mittel muss sich der Verteidiger nicht verweisen lassen. Darüber hinaus muss die Tat nach § 32 Absatz 1 StGB „geboten" sein: Bei einem krassen Missverhältnis — etwa Schusswaffengebrauch gegen einen flüchtenden Obstdieb — ziehen die Gerichte sozialethische Grenzen, sodass nicht jede an sich erforderliche Abwehr auch zulässig ist. Wichtig ist außerdem die sogenannte Nothilfe: Die Verteidigung darf nicht nur der eigenen Person dienen, sondern ausdrücklich auch der Abwehr eines Angriffs „von einem anderen".

Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB

Nicht jede Gefahr geht von einem menschlichen Angriff aus. Für solche Fälle greift der rechtfertigende Notstand. Nach § 34 StGB handelt nicht rechtswidrig, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden — allerdings nur, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Zusätzlich verlangt § 34 Satz 2 StGB, dass die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Anders als bei der Notwehr, die sich gegen einen Angreifer richtet, verlangt der Notstand also stets eine Güter- und Interessenabwägung. Ein geringfügiger Eingriff zur Abwehr einer erheblich größeren Gefahr kann gerechtfertigt sein — umgekehrt nicht.

Vorläufige Festnahme nach § 127 StPO

Das in der Praxis bekannteste Jedermannsrecht ist das „Festhalterecht". § 127 Absatz 1 Satz 1 StPO lautet:

„Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

Für eine rechtmäßige Festnahme durch die Sicherheitskraft müssen also mehrere Voraussetzungen zusammentreffen:

  • Die Person wird auf frischer Tat betroffen oder verfolgt,
  • und sie ist entweder der Flucht verdächtig oder ihre Identität kann nicht sofort festgestellt werden.

Weil die Festnahme nur vorläufig ist, darf die Sicherheitskraft die Person nicht dauerhaft festhalten oder gar „verhören": Nach dem Zweck der Norm ist die festgehaltene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben. Das Festhalterecht deckt nur die Maßnahmen ab, die dafür erforderlich sind.

Wichtig: Wer ohne diese Voraussetzungen festhält, riskiert selbst Straf- und Schadensersatzforderungen (etwa wegen Freiheitsberaubung oder Nötigung). Im Zweifel ist stets die Polizei zu rufen.

Hausrecht und Selbsthilfe des Besitzers (§§ 858, 859 BGB)

Viele Einsätze im Sicherheitsdienst betreffen das Hausrecht — etwa den Platzverweis oder das Entfernen einer Person aus einem Gebäude. Rechtlich knüpft das an den Besitz an. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt nach § 858 Absatz 1 BGB widerrechtlich; das Gesetz nennt dies verbotene Eigenmacht.

Gegen solche verbotene Eigenmacht gibt § 859 BGB dem Besitzer — und dem für ihn handelnden Sicherheitspersonal — ein Selbsthilferecht:

  • § 859 Absatz 1 BGB: Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.
  • § 859 Absatz 2 BGB: Wird eine bewegliche Sache mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.
  • § 859 Absatz 3 BGB: Bei einem Grundstück darf er sich sofort nach der Besitzentziehung durch Entsetzung des Täters wieder in den Besitz setzen.

Das Gesetz spricht in § 859 ausdrücklich von Selbsthilfe „mit Gewalt" — gemeint ist damit aber keine schrankenlose Gewaltanwendung, sondern nur angemessene, verhältnismäßige Mittel. Die Wiederbeschaffung entzogenen Besitzes ist zudem zeitlich eng begrenzt: Eine weggenommene bewegliche Sache darf nur dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter wieder abgenommen werden (Absatz 2), ein Grundstück nur sofort nach der Besitzentziehung zurückerlangt werden (Absatz 3). Daneben erlaubt § 229 BGB die allgemeine Selbsthilfe nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In der Praxis geht der Anruf bei der Polizei daher meist vor.

Warum das für die Prüfung wichtig ist

Die Jedermannsrechte gehören zu den am häufigsten geprüften Inhalten der IHK-Sachkundeprüfung § 34a GewO. Wer Notwehr, Notstand, das Festhalterecht und die Selbsthilfe des Besitzers sicher voneinander abgrenzen kann, beherrscht einen zentralen Rechtsblock. Wie die Prüfung abläuft, erklärt Prüfungsablauf; wer selbst ein Bewachungsunternehmen führen will, findet die Erlaubnisvoraussetzungen im Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO. Welcher Qualifikationsnachweis für welche Tätigkeit nötig ist, klärt Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?

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Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Keine Rechtsberatung.