Hausrecht im Sicherheitsdienst
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de
Zutritt verweigern, ein Hausverbot durchsetzen, jemanden des Objekts verweisen — das ist die tägliche Kernaufgabe im Sicherheitsdienst. Die Rechtsgrundlage ist das Hausrecht. Hier steht, woraus es sich ableitet, wer es ausübt und wo seine Grenzen liegen.
Woraus sich das Hausrecht ableitet
Das Hausrecht ist im Gesetz nicht als eigener Begriff geregelt. Es leitet sich aus dem Eigentum und dem Besitz ab. Nach § 903 BGB darf der Eigentümer einer Sache „mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen", soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Aus dieser umfassenden Herrschaftsbefugnis folgt für Grundstücke und Gebäude das Recht, den Zutritt zu bestimmen: Wer darf herein, wer nicht, und wer muss das Objekt wieder verlassen. Neben dem Eigentum schützt das Gesetz auch den Besitz. Nach § 858 BGB handelt widerrechtlich (verbotene Eigenmacht), wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört. Beide Normen zusammen bilden die zivilrechtliche Grundlage dessen, was in der Praxis „Hausrecht" heißt.
Wer das Hausrecht ausübt
Inhaber des Hausrechts ist der Eigentümer oder der unmittelbare Besitzer einer Räumlichkeit — etwa der Mieter, der Pächter, der Betreiber eines Geschäfts oder der Veranstalter. Dieser Inhaber kann die Ausübung des Hausrechts auf Beauftragte übertragen. Genau das geschieht, wenn ein Bewachungsunternehmen mit dem Objekt-, Werk- oder Veranstaltungsschutz betraut wird.
Wichtig für die Praxis: Der Sicherheitsmitarbeiter übt das Hausrecht im Auftrag des Inhabers aus und handelt dabei als Privatperson. Er hat keine hoheitlichen Befugnisse wie die Polizei, sondern kann sich nur auf dieselben Rechte stützen, die auch dem Inhaber selbst zustehen. Der Umfang der Befugnisse ergibt sich deshalb aus dem Dienstvertrag mit dem Auftraggeber.
Zutritt verweigern und Personen verweisen
Aus dem Hausrecht folgt das Recht, den Zutritt zu verweigern und Personen des Objekts zu verweisen (Platzverweis) oder ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Für die Zukunft wirkendes Hausverbot muss der Inhaber oder sein Beauftragter grundsätzlich nicht besonders begründen — maßgeblich ist der Wille des Berechtigten.
Wie das Hausrecht durchgesetzt wird
Verlässt eine Person das Objekt trotz Aufforderung nicht, greift zunächst das zivilrechtliche Selbsthilferecht des Besitzers. Nach § 859 Absatz 1 BGB darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Besitzwehr). Wird ihm der Besitz an einem Grundstück durch verbotene Eigenmacht entzogen, darf er sich nach § 859 Absatz 3 BGB sofort nach der Entziehung wieder in den Besitz setzen. Diese Rechte darf der beauftragte Sicherheitsdienst für den Inhaber wahrnehmen — stets im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, also mit dem mildesten geeigneten Mittel.
Wer widerrechtlich in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder in ein befriedetes Besitztum eindringt oder wer ohne Befugnis darin verweilt und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt, begeht zudem Hausfriedensbruch nach § 123 StGB. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Sie wird nach § 123 Absatz 2 StGB nur auf Antrag verfolgt — der Hausrechtsinhaber muss also einen Strafantrag stellen.
Die Grenzen des Hausrechts
Das Hausrecht gibt dem Sicherheitsdienst keine polizeilichen Befugnisse. Er darf niemanden durchsuchen, verhören oder ohne Weiteres festsetzen. Eine Person festhalten darf er nur unter den engen Voraussetzungen des Jedermann-Festnahmerechts — wenn also jemand auf frischer Tat betroffen wird. Die Einzelheiten dazu erklärt der Artikel Jedermannsrechte: Notwehr, Notstand & Festnahme.
Auch das Durchsetzen des Hausrechts muss verhältnismäßig bleiben: Gewalt ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist und in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht. Überschreitet ein Mitarbeiter diese Grenze, drohen ihm selbst straf- und zivilrechtliche Folgen. Wer bei der Zutrittskontrolle Ausweise prüft oder Vorfälle dokumentiert, muss dabei zugleich das Datenschutzrecht beachten. Das Hausrecht und die Selbsthilferechte gehören zum Bürgerlichen Recht und damit zu den Prüfungsthemen der Sachkundeprüfung § 34a.
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Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB) und Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Keine Rechtsberatung.