Waffen im Sicherheitsdienst: Waffenschein, § 28 WaffG & kleiner Waffenschein
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de
Dürfen Sicherheitskräfte eine Waffe tragen? Nur unter engen Voraussetzungen. Dieser Artikel erklärt die Erlaubnispflicht, den Waffenschein, das Bedürfnis des Bewachungsunternehmers und die Sonderfälle Pfefferspray und kleiner Waffenschein — jeweils mit der genauen Rechtsgrundlage.
Der Grundsatz: Umgang mit Waffen ist erlaubnispflichtig (§ 2 WaffG)
Waffen sind kein Arbeitsmittel wie jedes andere. Das Waffengesetz stellt den Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen unter einen ausdrücklichen Erlaubnisvorbehalt — das gilt auch im Sicherheitsdienst.
Nach § 2 Absatz 1 WaffG ist der Umgang mit Waffen oder Munition grundsätzlich nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (eng begrenzte Ausnahmen regelt das Gesetz gesondert). Für die praktisch bedeutsamen Waffen kommt eine zweite Hürde hinzu: § 2 Absatz 2 WaffG bestimmt, dass der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum Gesetz genannt sind, der Erlaubnis bedarf. „Umgang" ist ein weiter, in § 1 Absatz 3 WaffG definierter Begriff und umfasst insbesondere Erwerb, Besitz und Führen. Für die Sicherheitskraft heißt das: Nicht die Uniform, sondern ausschließlich eine waffenrechtliche Erlaubnis berechtigt zum Tragen einer Schusswaffe. Waffenrecht gehört deshalb fest zu den Sachgebieten der Sachkundeprüfung § 34a GewO.
Führen einer Schusswaffe: der Waffenschein (§ 10 WaffG)
Erwerb und Besitz einerseits und das „Führen" andererseits sind waffenrechtlich zwei verschiedene Dinge. Wer eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums bei sich trägt, führt sie — und dafür genügt keine Waffenbesitzkarte. Nach § 10 Absatz 4 WaffG wird die Erlaubnis zum Führen einer Waffe durch einen Waffenschein erteilt.
- Der Waffenschein wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt.
- Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.
- Sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
Der Waffenschein setzt — neben Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung und Sachkunde — vor allem ein anerkanntes Bedürfnis voraus. Und genau hier setzt die Sonderregel für das Bewachungsgewerbe an.
Das Bedürfnis des Bewachungsunternehmers (§ 28 WaffG)
Für Bewachungsunternehmen und ihr Personal regelt § 28 WaffG, wann ein waffenrechtliches Bedürfnis anzuerkennen ist. § 28 Absatz 1 WaffG knüpft es an eine konkrete Gefährdungslage:
Ein Bewachungsunternehmen erfüllt das Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen, wenn es glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern.
Das ist der entscheidende Punkt: Nicht jeder Bewachungsauftrag rechtfertigt eine Waffe, sondern nur solche, bei denen die Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objektes die Schusswaffe tatsächlich erfordert. Die große Mehrheit der Sicherheitstätigkeiten — Empfang, Streife, Veranstaltungs- und Objektschutz im Normalfall — wird deshalb unbewaffnet ausgeübt.
Geführt nur beim konkreten Auftrag (§ 28 Absatz 2 WaffG)
Selbst wo eine Erlaubnis besteht, ist das Tragen nicht unbeschränkt. Nach § 28 Absatz 2 WaffG darf die Schusswaffe nur bei der tatsächlichen Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Die Waffe gehört also zum konkreten Einsatz — nicht zur Person und nicht zum Arbeitsweg; außerhalb eines solchen Auftrags besteht keine Berechtigung zum Führen.
Personal muss benannt und geprüft werden (§ 28 Absatz 3 WaffG)
Beschäftigte, die Waffen führen sollen, dürfen nicht einfach vom Arbeitgeber ausgestattet werden. Nach § 28 Absatz 3 WaffG sind sie der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; die Waffe darf ihnen erst überlassen werden, wenn die Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung wird versagt, wenn die Person die Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 WaffG (Mindestalter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde) nicht erfüllt oder die Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
Waffenrechtliche Sachkunde (§ 7 WaffG) — nicht mit der § 34a-Prüfung verwechseln
Zu den Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis zählt die Sachkunde. Nach § 7 Absatz 1 WaffG hat den Nachweis der Sachkunde erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
Pfefferspray und der „kleine Waffenschein"
In der Praxis werden im Sicherheitsdienst häufiger Selbstverteidigungsmittel als Schusswaffen eingesetzt. Auch hier lohnt der Blick ins Gesetz, denn die Regeln unterscheiden sich deutlich.
Reizstoffsprühgeräte (Pfefferspray): Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 WaffG sind Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen vom waffenrechtlichen Verbot ausgenommen, wenn die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind, in Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen. Nur solche geprüften Geräte — praktisch die als Tierabwehr amtlich zugelassenen Sprühgeräte mit Prüfzeichen — dürfen erlaubnisfrei erworben und geführt werden. Reizstoffsprühgeräte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (etwa als Waffe eingestufte CS-/CN-Sprays ohne solche Zulassung), fallen nicht unter die Ausnahme.
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen: Diese Waffen dürfen — sofern sie der zugelassenen Bauart entsprechen und das Zulassungszeichen tragen — zwar ohne besondere Erwerbserlaubnis besessen werden, das Führen in der Öffentlichkeit verlangt aber den sogenannten kleinen Waffenschein. § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG verweist dazu ausdrücklich auf die Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2 und 2.1. Der kleine Waffenschein wird ohne Nachweis von Sachkunde, Bedürfnis und Haftpflichtversicherung (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 WaffG) erteilt; Mindestalter, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WaffG) müssen aber weiterhin vorliegen. Er berechtigt zudem nicht zum Führen scharfer Schusswaffen.
Warum das für die Prüfung wichtig ist
Fragen zum Umgang mit Waffen gehören zum festen Bestand der IHK-Sachkundeprüfung § 34a GewO. Prüfungsrelevant ist vor allem die saubere Abgrenzung: Erlaubnispflicht als Grundsatz (§ 2 WaffG), Waffenschein für das Führen (§ 10 WaffG), das enge Bedürfnis des Bewachungsunternehmers (§ 28 WaffG) und die Sonderfälle Pfefferspray und kleiner Waffenschein. Wie die Prüfung insgesamt abläuft, erklärt Prüfungsablauf; welche Erlaubnis ein Bewachungsunternehmen selbst braucht, steht im Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO. Wer wissen will, mit welchen Befugnissen eine Sicherheitskraft überhaupt handelt, findet die Antwort unter Jedermannsrechte: Notwehr & Festnahme.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- § 1 WaffG — Gegenstand und Zweck, Begriff des Umgangs
- § 2 WaffG — Grundsätze des Umgangs mit Waffen
- § 4 WaffG — Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 7 WaffG — Sachkunde
- § 10 WaffG — Waffenschein und kleiner Waffenschein
- § 19 WaffG — Bedürfnis gefährdeter Personen
- § 28 WaffG — Bewachungsunternehmer und Bewachungspersonal
- Anlage 2 WaffG — Waffenliste (Reizstoffsprühgeräte, kleiner Waffenschein)
- § 34a GewO — Bewachungsgewerbe und Sachkunde
Stand: 07/2026 · Angaben nach dem geltenden Waffengesetz (WaffG) und der Gewerbeordnung (GewO). Keine Rechtsberatung.