Bewacherregister und Ausweispflicht
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de
Bevor jemand im Sicherheitsdienst arbeitet, muss er registriert und angemeldet sein — und im Dienst einen Ausweis mitführen. Hier steht, wie das Bewacherregister funktioniert, was der Dienstausweis enthält, wann ein Namensschild Pflicht ist und welche Regeln für die Dienstkleidung gelten.
Das Bewacherregister nach § 11b GewO
Das Bewacherregister ist ein zentrales, elektronisch geführtes Register über das Bewachungsgewerbe. Nach § 11b GewO unterstützt es die für den Vollzug des § 34a GewO zuständigen Behörden, indem es die maßgeblichen Daten bundesweit einheitlich und elektronisch auswertbar erfasst.
Im Register werden unter anderem die Personalien und Kontaktdaten der Gewerbetreibenden, die Angaben zum Betrieb, die Identifizierungs- und Qualifikationsdaten der Wachpersonen sowie die Ergebnisse der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeichert. Geführt wird das Register nach § 11b GewO beim Statistischen Bundesamt als Registerbehörde; das Gesetz verlangt, dass es dort „räumlich, organisatorisch und personell" von den Bereichen getrennt geführt wird, die Aufgaben der Bundesstatistik wahrnehmen. So können Erlaubnisbehörden und Kontrollstellen jederzeit prüfen, wer als Unternehmer oder als Wachperson im Bewachungsgewerbe registriert und überprüft ist.
Anmeldung vor der ersten Schicht (§ 16 BewachV)
Ob eine Wachperson eingesetzt werden darf, hängt nicht allein vom Arbeitsvertrag ab. Nach § 16 der Bewachungsverordnung (BewachV) darf der Gewerbetreibende eine Person mit Bewachungsaufgaben erst beschäftigen, wenn er das vorgeschriebene Melde- und Prüfverfahren über das Bewacherregister durchlaufen und die erforderliche Mitteilung oder Bestätigung erhalten hat. Die Anmeldung erfolgt also vor der Aufnahme der Tätigkeit — nicht erst danach.
Jede registrierte Person und jedes Bewachungsunternehmen erhalten dabei eine eigene Bewacherregisteridentifikationsnummer. Diese eindeutige Nummer macht Personen und Betriebe im Register zweifelsfrei zuordenbar und taucht später auch auf dem Dienstausweis wieder auf. Warum die persönliche Zuverlässigkeit dabei so genau geprüft wird, erklärt der Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO: Voraussetzungen.
Der Dienstausweis (§ 18 BewachV)
Der Gewerbetreibende stellt jeder Wachperson einen Ausweis aus. Nach § 18 BewachV muss dieser Ausweis folgende Angaben enthalten:
- Familienname und Vornamen der Wachperson,
- Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
- Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen,
- Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden,
- die Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens.
Wichtig: Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Sicherheitsmitarbeiter für einen Hoheitsträger gehalten wird. Die Wachperson muss den Ausweis während des Wachdienstes mitführen und ihn auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden — insbesondere Ordnungsämtern, Polizei- oder Zollbehörden — vorzeigen.
Die Kennzeichnungspflicht (§ 18 BewachV)
Über den Ausweis hinaus schreibt § 18 BewachV für bestimmte Tätigkeiten eine sichtbare Kennzeichnung vor: Die Wachperson muss dann ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs sichtbar tragen. Diese Pflicht gilt bei den Tätigkeiten, die in § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 GewO genannt sind:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Nr. 1),
- Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken (Nr. 3),
- Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen und Unterkünften für Asylsuchende oder Flüchtlinge in leitender Funktion (Nr. 4),
- Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion (Nr. 5).
Dienstkleidung (§ 19 BewachV)
Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so muss er nach § 19 Absatz 1 BewachV dafür sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deutlich unterscheidet und keine Abzeichen verwendet werden, die mit Amtsabzeichen verwechselt werden können. Auch hier gilt der Grundsatz: kein Anschein von Polizei, Zoll oder Bundeswehr.
In einem Fall ist Dienstkleidung sogar zwingend: Nach § 19 Absatz 2 BewachV muss jede Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes ein befriedetes Besitztum betreten soll, eine Dienstkleidung tragen. Was ein befriedetes Besitztum ist und wie weit das Hausrecht des Auftraggebers reicht, erläutert der Artikel Hausrecht im Sicherheitsdienst.
Warum das für die Prüfung zählt
Registrierung, Ausweis, Kennzeichnung und Dienstkleidung gehören zum Gewerberecht und zu den Berufszugangs- und Berufsausübungsregeln des § 34a GewO — und damit zu den Prüfungsthemen der Sachkundeprüfung. In der Praxis entscheidet die korrekte Anmeldung im Bewacherregister darüber, ob jemand überhaupt eingesetzt werden darf. Ob für eine Tätigkeit die bestandene Sachkundeprüfung oder die bloße Unterrichtung genügt, zeigt der Beitrag Unterrichtung oder Sachkundeprüfung § 34a?.
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Stand: 07/2026 · Angaben nach der geltenden Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV). Keine Rechtsberatung.