§ 19 BewachV & § 18 BewachV
Dienstkleidung und Namensschild im Sicherheitsdienst: Was ist erlaubt?
„Darf die Security aussehen wie die Polizei?“ und „Muss der Türsteher seinen echten Namen tragen?“ – diese Fragen tauchen zur 34a-Prüfung ständig auf. Tatsächlich sind die Vorgaben im Gewerberecht sehr präzise, um Täuschungen zu verhindern und gleichzeitig das Personal zu schützen. Die Antwort liefert die Bewachungsverordnung. Aufbauend auf den Regelungen zur Ausweispflicht zeigen wir hier die Details zur Dienstkleidung.
Darf der Sicherheitsdienst wie die Polizei aussehen?
Nein, die Dienstkleidung im Sicherheitsdienst muss sich gemäß § 19 Absatz 1 BewachV deutlich von den Uniformen der Streitkräfte oder behördlichen Vollzugsorgane unterscheiden. Zudem dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind. Wer unbefugt Amtsabzeichen trägt, kann sich strafbar machen (§ 132a StGB).
Wann ist eine Dienstkleidung zwingend vorgeschrieben?
Gemäß § 19 Absatz 2 BewachV muss jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, eine Dienstkleidung tragen. Dies gilt entsprechend auch für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.
Welche Vorschriften gelten für das Namensschild?
Das Tragen eines Schildes an der Kleidung ist für bestimmte Tätigkeiten nach § 18 Absatz 3 BewachV zwingend vorgeschrieben. Wenn Sicherheitskräfte Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder im Hausrechtsbereich mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr durchführen, im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken eingesetzt sind – also etwa als Türsteher –, Asylunterkünfte bewachen oder bei Großveranstaltungen eingesetzt sind (bei Asylunterkünften und Großveranstaltungen gilt dies auch für Personal in nicht leitender Funktion), müssen sie sichtbar ein Schild tragen. Auf diesem Schild muss der Name oder eine Kennnummer sowie die Bezeichnung des Gewerbebetriebs stehen. Der Bewacherausweis, den die Kraft gemäß § 18 Absatz 1 und 2 BewachV mitführen muss, enthält jedoch den Familiennamen und Vornamen.
Warum das für die Prüfung wichtig ist
Die Pflicht zum Tragen des Ausweises und Schildes (§ 18 BewachV) werden im IHK-Fragenkatalog im Bereich Gewerberecht häufig abgeprüft. Typische Fehlerquelle für Prüflinge: Die Annahme, dass das sichtbare Namensschild den echten Namen tragen muss – was nicht stimmt, da eine Kennnummer gesetzlich vorgesehen ist.
Häufige Fragen
Darf der Sicherheitsdienst wie die Polizei aussehen?
Nein. Gemäß § 19 Absatz 1 BewachV muss sich die Dienstkleidung im Sicherheitsdienst deutlich von Uniformen der Streitkräfte oder behördlichen Vollzugsorgane unterscheiden. Zudem dürfen keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
Ist eine Dienstkleidung im Sicherheitsdienst Pflicht?
Nach § 19 Absatz 2 BewachV muss jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, zwingend eine Dienstkleidung tragen. Dies gilt entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.
Wann muss ein Namensschild im Sicherheitsdienst getragen werden?
Nach § 18 Absatz 3 BewachV muss bei bestimmten Tätigkeiten sichtbar ein Schild getragen werden, etwa bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum, in Hausrechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr, im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken sowie bei der Bewachung von Asylunterkünften und Großveranstaltungen.
Reicht eine Kennnummer auf dem Ausweis aus?
Auf dem sichtbaren Schild an der Kleidung erlaubt § 18 Absatz 3 BewachV eine Kennnummer anstelle des Namens. Der Ausweis nach § 18 Absatz 1 BewachV muss jedoch den Familiennamen und Vornamen der Wachperson enthalten.
Gewerberecht für die IHK-Prüfung trainieren
Wiederhole § 19 BewachV, Ausweispflichten und die Abgrenzung zur Polizei in unserer App mit 1321 echten Prüfungsfragen.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
Methode: Die Gesetzesaussagen wurden exakt am Wortlaut der Bewachungsverordnung (BewachV 2019) verifiziert.
Stand: 09/2026 · Informationen zur Auslegung der BewachV basieren auf dem Wortlaut. Keine Rechtsberatung.