Unfallverhütungsvorschriften im Sicherheitsdienst: Was die DGUV Vorschrift 23 vorschreibt
Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de
„Darf ich vor der Schicht noch ein Bier trinken?" oder „Mein Chef schickt mich sofort allein in ein unbekanntes Objekt — ist das eigentlich legal?" — Fragen, die Prüfungskandidaten und erfahrene Wachleute gleichermaßen stellen. Die Antworten stehen in der DGUV Vorschrift 23, und genau dieser Regelbereich ist ein eigenes Prüfungsgebiet der Sachkundeprüfung § 34a GewO.
Warum sind UVV ein eigenständiges Prüfungsgebiet?
Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gehören zu den Sachgebieten der Sachkundeprüfung § 34a GewO. Die maßgebliche Regelung für das Bewachungsgewerbe ist die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste", die von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) auf Grundlage von § 15 SGB VII erlassen wurde.
Wer die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO ablegt, wird nicht nur zu Recht und Haftung, sondern auch zu den Pflichten aus dem Arbeitsschutz befragt. Viele Kandidaten unterschätzen diesen Block: In Vorbereitungskursen und Foren tauchen regelmäßig Fragen auf wie „Was hat das mit meiner Arbeit als Wachmann zu tun?" oder „Die Unfallverhütungsvorschriften — ich dachte, das ist nur was für Baustellen." Tatsächlich richtet sich die DGUV Vorschrift 23 direkt an Wach- und Sicherungsunternehmen und legt konkrete Pflichten für den Alltag im Objekt fest. Wer diese Pflichten kennt, schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Er besteht diesen Teil der Prüfung und weiß im späteren Berufsalltag, was sein Arbeitgeber eigentlich tun muss.
Für wen gilt die DGUV Vorschrift 23?
Die DGUV Vorschrift 23 gilt nach ihrem § 1 für Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten. Ihr Abschnitt II (§§ 2–23) richtet sich an Unternehmer und Versicherte — also an das Bewachungsunternehmen als Arbeitgeber und an die eingesetzten Sicherheitskräfte. Abschnitt III (§§ 24–27) regelt darüber hinaus besondere Anforderungen für Geldtransporte. Parallel gilt die DGUV Vorschrift 1 als allgemeine Grundregel des Arbeitsschutzes, die für alle Branchen zutrifft und u. a. Pflichten zur Unterweisung und zur Ersten Hilfe enthält.
Welche Pflichten bestehen bei Dienstanweisungen und Unterweisungen?
Ein besonders häufig geprüfter Bereich ist § 4 DGUV Vorschrift 23:
§ 4 Abs. 1: „Der Unternehmer hat das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren durch Dienstanweisungen zu regeln."
Das Kernstück ist § 4 Abs. 2: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus regelmäßig anhand der Dienstanweisungen unterwiesen wird. Außerdem ist das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren so weit wie möglich zu üben. Kehrseite für die Sicherheitskraft: Sie muss die Dienstanweisungen befolgen und darf nach § 4 Abs. 3 keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen.
Für die Prüfung gilt: Der typische Denkfehler ist, die Unterweisung für eine freiwillige Maßnahme zu halten oder den Zeitpunkt zu verwechseln — das Gesetz sagt „vor Aufnahme der Tätigkeit", nicht erst nach der ersten Schicht.
Ist Alkohol vor dem Dienst verboten?
Ja. § 5 DGUV Vorschrift 23 lautet: „Der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel sind während der Dienstzeit verboten. Dies gilt auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein."
Das Verbot erstreckt sich also ausdrücklich auf die Zeit vor dem Dienst. „Angemessener Zeitraum" ist kein fixer Begriff im Gesetz; er richtet sich nach der Art des Einsatzes, der konsumierten Menge und dem körperlichen Abbau. Prüfungsrelevant ist vor allem, dass die Vorschrift nicht nur während der Schicht gilt — das ist die verbreitete Fehlannahme.
Was muss vor dem ersten Einsatz in einem neuen Objekt passieren?
Viele angehende Wachleute berichten in Foren davon, dass sie ohne jede Einweisung in ein unbekanntes Objekt geschickt werden. Die DGUV Vorschrift 23 sieht dafür klare Pflichten vor:
- § 8 Abs. 1 — Objektprüfung: Der Unternehmer hat — unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers — sicherzustellen, dass das zu sichernde Objekt auf Gefahren geprüft wird. Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen; sie haben regelmäßig und bei besonderem Anlass unverzüglich zu erfolgen.
- § 9 Abs. 1 — Objekteinweisung: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Personal in das jeweilige Objekt und in die spezifischen Gefahren eingewiesen wird.
- § 9 Abs. 2: Die Einweisungen sind zu den Zeiten vorzunehmen, zu denen die Tätigkeit des Wach- und Sicherungspersonals ausgeübt wird.
Der wichtige Punkt aus § 8 Abs. 1: Die Objektprüfung ist Pflicht des Unternehmers, auch wenn der Auftraggeber seinerseits eigene Prüfpflichten hat. Beide Pflichten bestehen nebeneinander. Stellt das Personal selbst Gefahren fest, hat es diese nach § 8 Abs. 3 dem Unternehmer zu melden.
Wann ist Überwachung des Personals Pflicht?
§ 7 DGUV Vorschrift 23 schreibt vor: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Wach- und Sicherungspersonal überwacht wird, wenn sich bei Sicherungstätigkeiten besondere Gefahren ergeben können. Das betrifft typischerweise Einsätze, bei denen ein Mitarbeiter allein im Objekt tätig ist und dabei erhöhten Risiken ausgesetzt ist — etwa bei Nachtstreifen in gefährdeten Bereichen. Welche konkreten Überwachungsmaßnahmen geeignet sind (Kontrollruf, Totmannschaltung, Personennotsignal), ergibt sich aus dem Einzelfall; die Vorschrift schreibt das Ziel, nicht das Mittel vor.
Welche Anforderungen gelten für Geldtransporte?
Geldtransporte unterliegen nach den §§ 24–27 DGUV Vorschrift 23 besonderen Anforderungen. Für die Prüfung zentral ist § 25:
§ 25 Abs. 1: „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für entsprechende Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen."
Die Vorschrift lässt nach § 25 Abs. 2 drei Ausnahmen zu: (a) das Geld wird unauffällig in bürgerlicher Kleidung getragen und der Transport ist nicht als Geldtransport erkennbar, (b) der Anreiz zu Überfällen wird durch technische Ausrüstungen, die für Außenstehende deutlich erkennbar sind, nachhaltig verringert, oder (c) es wird ausschließlich Hartgeld transportiert und dies ist auch für Außenstehende durch Transportverlauf und Transportabwicklung erkennbar. Für Personen, die Geldtransporte durchführen, gilt außerdem § 24: Sie müssen mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sein.
Praxisbeispiel: Erstes Bier, erstes Objekt, erster Geldtransport
In der Praxis scheitern UVV-Verstöße selten am fehlenden Gesetzestext, sondern an drei Kurzschlüssen: „Alkohol ist erst ab Schichtbeginn verboten“, „die Einweisung kann der Auftraggeber machen“ und „für den kurzen Weg vom Fahrzeug zur Tür reicht eine Person“. Die DGUV Vorschrift 23 in der Fassung vom 1. Januar 1997 trifft alle drei Fälle ausdrücklich.
Fallbeispiel 1: Ein Bier vor der Nachtschicht
Eine Wachperson trinkt vor Dienstantritt Alkohol und erscheint zur Nachtschicht. § 5 DGUV Vorschrift 23 verbietet den Genuss alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel während der Dienstzeit und für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein. Einen festen Stundenwert enthält die Vorschrift nicht — „angemessen“ richtet sich nach Menge, Abbau und Einsatz. Die Durchführungsanweisung zu § 5 (Januar 2005) stellt klar: Alkoholgenuss bedeutet Dienstunfähigkeit, die einen Einsatz nicht zulässt. Wer die Schicht trotzdem antritt, verstößt gegen § 5 Satz 1 und Satz 3.
Fallbeispiel 2: Allein ins unbekannte Objekt ohne Einweisung
Ein Unternehmer schickt eine neue Kraft in der ersten Nachtschicht sofort allein in ein ihr unbekanntes Objekt. Das bricht zwei Pflichten: Nach § 8 Abs. 1 hat der Unternehmer — unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers — sicherzustellen, dass das Objekt auf Gefahren geprüft wird; über die Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Nach § 9 Abs. 1 ist das Personal in das Objekt und in die spezifischen Gefahren einzuweisen. § 9 Abs. 2 verlangt die Einweisung zu den Zeiten, zu denen die Tätigkeit ausgeübt wird — für Nachtdienst also in der Nacht. Die Durchführungsanweisung zu § 9 ergänzt, dass nachts eingesetztes Personal zusätzlich bei Tageslicht eingewiesen werden soll. Eine Unterschrift des Auftraggebers auf einem Übergabeprotokoll ersetzt die Unternehmerpflicht nicht.
Können im Objekt besondere Gefahren entstehen, greift § 7: Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass das Personal überwacht wird. Die Durchführungsanweisung zu § 7 nennt als typische Konfrontationslagen unter anderem Citystreife, Kaufhausdetektive und Diskotheken-Sicherungsdienst und hält dort grundsätzlich den Einsatz von zwei oder mehr Versicherten für erforderlich. § 7 ist kein generelles Alleinarbeitsverbot, aber auch keine Freigabe für unüberwachte Nachtschichten in gefährdeten Objekten.
Fallbeispiel 3: Allein mit der Geldtasche über den öffentlichen Gehweg
Eine 17-jährige Aushilfe trägt eine erkennbare Geldtasche vom Transportfahrzeug über den öffentlichen Gehweg zur Filiale. Dagegen stehen zwei Vorschriften. § 24: Für Geldtransporte dürfen nur Personen eingesetzt werden, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind. § 25 Abs. 1: Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen sind von mindestens zwei Personen durchzuführen, von denen eine die Sicherung übernimmt; das gilt auch für die Wegstrecke zwischen Fahrzeug und Übergabestelle. Die 17-jährige Einzelperson erfüllt weder das Alter noch die Zwei-Personen-Regel.
Rechenbeispiel: Zwei Personen, 18 Jahre, bis zu 10.000 Euro
§ 25 Abs. 1 verlangt „mindestens zwei Personen“, von denen eine die Sicherung übernimmt. Eine Person plus Funkverbindung zur Zentrale ist nicht zwei Personen vor Ort. 1 Sicherungskraft + 1 Transportperson = 2; eine 17-jährige Person zählt nach § 24 nicht, weil das Mindestalter 18 Jahre beträgt.
Verstöße gegen unter anderem § 5 Satz 1 oder 3, § 8 Abs. 1, § 9, § 24 oder § 25 Abs. 1 sind nach § 28 DGUV Vorschrift 23 Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Der Bußgeldrahmen dafür liegt nach § 209 Abs. 3 SGB VII bei bis zu 10.000 Euro. Das ist die gesetzliche Höchstgrenze, kein fester Strafzettel; ein gezahltes Bußgeld heilt die fehlende zweite Person und das fehlende Mindestalter nicht.
Warum ist das für die Prüfung besonders relevant?
Die Unfallverhütungsvorschriften gehören zu den Sachgebieten, die in der schriftlichen Sachkundeprüfung § 34a GewO abgeprüft werden — zusammen mit Recht, Datenschutz und den anderen Inhalten aus den Prüfungsthemen. Wer die DGUV Vorschrift 23 sicher beherrscht, vermeidet in der Prüfung typische Verwechslungen: zwischen der Pflicht des Unternehmers und der des Auftraggebers bei der Objektprüfung, zwischen dem Zeitpunkt der Unterweisung und dem des tatsächlichen Einsatzes, und zwischen dem absoluten Alkoholverbot und einem rein betrieblichen Hinweis. Diese Abgrenzungen und die Rechte aus den Jedermannsrechten sowie die Haftungsfragen bilden gemeinsam das Rückgrat des Rechtskunde-Blocks der Prüfung.
Häufige Fragen
Was ist die DGUV Vorschrift 23?
Die DGUV Vorschrift 23 ist die spezielle Unfallverhütungsvorschrift für das Wach- und Sicherungsgewerbe. Sie gilt nach ihrem § 1 für alle Wach- und Sicherungstätigkeiten zum Schutze von Personen und Sachwerten und richtet sich an Unternehmer und Versicherte gleichermaßen. Herausgegeben wird sie von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) auf Grundlage von § 15 SGB VII.
Darf eine Sicherheitskraft vor dem Dienst Alkohol trinken?
Nein. Nach § 5 DGUV Vorschrift 23 ist der Genuss von alkoholischen Getränken und die Einnahme anderer berauschender Mittel nicht nur während der Dienstzeit verboten, sondern auch für einen angemessenen Zeitraum vor dem Einsatz. Bei Dienstantritt muss Nüchternheit gegeben sein.
Was muss der Unternehmer tun, bevor eine Sicherheitskraft allein in ein neues Objekt geschickt wird?
Der Unternehmer muss nach § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 das Objekt zunächst auf Gefahren prüfen — und zwar unabhängig von den Pflichten des Auftraggebers. Außerdem muss er nach § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 dafür sorgen, dass das Wach- und Sicherungspersonal in das Objekt und in die spezifischen Gefahren eingewiesen wird. Erst danach darf der Dienst aufgenommen werden.
Wann muss ein Geldtransport von zwei Personen begleitet werden?
Nach § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 müssen Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine Person die Sicherung übernimmt. Dies gilt auch für Wegstrecken zwischen Transportfahrzeugen und Übergabe- oder Übernahmestellen.
Darf eine Person allein Geld über den öffentlichen Gehweg zur Übergabe tragen?
Nein. Nach § 25 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 müssen Geldtransporte durch Boten in öffentlich zugänglichen Bereichen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden, von denen eine die Sicherung übernimmt. Das gilt auch für Wegstrecken zwischen Transportfahrzeug und Übergabe- oder Übernahmestelle. Ausnahmen nur nach § 25 Abs. 2. Für Geldtransporte dürfen nach § 24 nur Personen eingesetzt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind.
UVV-Fragen sicher üben
Übe alle Prüfungsgebiete — von DGUV Vorschrift 23 bis Jedermannsrechte — mit über 1320 Prüfungsfragen und einer realistischen Prüfungssimulation. 30 Fragen kostenlos.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
Stand: 08/2026 · Angaben nach der DGUV Vorschrift 23 in der Fassung vom 1. Januar 1997 sowie dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Keine Rechtsberatung.