Ratgeber / Eingriffsrechte & Grenzen

Fesseln und Handschellen im Sicherheitsdienst

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de

„Darf die Security mich fesseln?" und „Ist das nicht Freiheitsberaubung?" sind Fragen, die in Sicherheitsforen und bei Prüfungskandidaten immer wiederkehren — meist ausgelöst durch einen konkreten Vorfall am Einlass oder im Kaufhaus. Die Antwort ist differenzierter, als viele denken, und genau diese Differenzierung wird in der Sachkundeprüfung § 34a abgefragt. Hier stehen die Regeln, belegt aus StPO, StGB und der DGUV Vorschrift 23.

Darf der Sicherheitsdienst Handschellen benutzen?

Ja, aber nie aus eigenem Recht — nur im Rahmen der Jedermannsrechte. Ein privater Sicherheitsdienst hat kein eigenes, hoheitliches Fesselungsrecht wie die Polizei. Während ein Angriff noch andauert, kann kurzes Fixieren über Notwehr oder Nothilfe (§ 32 StGB) gedeckt sein; danach, um jemanden bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, gelten die Voraussetzungen der vorläufigen Festnahme nach § 127 Absatz 1 StPO. Daneben kann nur im engen Ausnahmefall die zivilrechtliche Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB eine Festnahme tragen, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist und ein bestehender Anspruch sonst vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In jedem Fall muss das Fesseln zusätzlich im konkreten Fall erforderlich sein.

In Sicherheitsforen wie securitytreff.de oder wachschutzforum.de taucht das Thema regelmäßig auf — meist nach einem konkreten Einsatz, bei dem eine Fesselung im Nachhinein hinterfragt wurde. Frei erhältlich zu sein bedeutet für Handschellen nicht, dass ihr Einsatz auch rechtlich frei ist. Dieser Artikel baut auf den Jedermannsrechten zu Notwehr und Festnahme auf und auf der Taschenkontrolle und Durchsuchung — beide zeigen bereits, dass Sicherheitskräfte rechtlich wie Privatpersonen handeln, nicht wie Polizeibeamte.

Wann darf eine Person überhaupt festgehalten oder gefesselt werden?

Fesseln ist kein eigenständiges Recht. Es kann als Mittel einer anderweitig berechtigten Festhaltung insbesondere auf Notwehr oder Nothilfe (§ 32 StGB) beziehungsweise auf der vorläufigen Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO beruhen; daneben besteht mit der Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB ein enger zivilrechtlicher Ausnahmefall. Dauert er noch an, kann ein kurzes Fixieren der Hände über Notwehr oder — zum Schutz eines Dritten — Nothilfe gerechtfertigt sein: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden" (§ 32 Abs. 2 StGB). Ist der Angriff dagegen bereits beendet und geht es nur noch darum, die Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, greift stattdessen die vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO: „Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."

§ 229 BGB greift nur, wenn ein bestehender zivilrechtlicher Anspruch ohne sofortiges Eingreifen vereitelt oder wesentlich erschwert würde und behördliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist; § 230 BGB begrenzt die Selbsthilfe auf das erforderliche Maß. Fehlen die Voraussetzungen dieser eng begrenzten Grundlagen, entfällt auch die Rechtsgrundlage für ein Fesseln. Die vollständige Herleitung der wichtigsten Jedermannsrechte steht im Artikel zu den Jedermannsrechten.

Wie viel Zwang ist beim Fesseln verhältnismäßig?

Auch bei einer berechtigten Festnahme ist Fesseln nur verhältnismäßig, wenn es erforderlich ist — also das mildeste Mittel bleibt, das Flucht oder aktiven Widerstand tatsächlich verhindert. Ist die Flucht auch ohne Fesselung ausgeschlossen, etwa weil die Person kooperiert und mehrere Sicherheitsmitarbeiter anwesend sind, ist Handschellenanlegen nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig. Dieses Erforderlichkeitsprinzip ist derselbe Maßstab, der auch die Notwehr (§ 32 StGB: „Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden") und den rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) begrenzt: Nur das für den Zweck notwendige Mittel ist gedeckt, nicht das bequemste oder das mit dem größten Sicherheitsgefühl.

Auch das Material selbst spielt eine Rolle. In Sicherheitsforen wie securitytreff.de werden immer wieder Fälle geschildert, in denen minderwertige, scharfkantige Handschellen ohne Sicherheitsverschluss beim Anlegen Taubheitsgefühl oder blau angelaufene Handgelenke verursacht haben sollen — allesamt ungeprüfte Einzelberichte ohne Aktenzeichen, aber als wiederkehrendes Muster ein Warnsignal. Rechtlich ist das keine Kleinigkeit: Führt ungeeignetes Material zu einer Verletzung, kann aus einer eigentlich zulässigen Fesselung eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB werden, wenn die Fesseln als „gefährliches Werkzeug" gelten (dazu unten). Genau deshalb verlangt § 10 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 den ordnungsgemäßen Zustand mitgeführter Hilfsmittel (dazu unten) — untaugliches Material macht aus einer an sich erlaubten Maßnahme schnell eine Straftat.

Merke: Kooperiert die festgehaltene Person und ist eine Flucht auch ohne Fesselung ausgeschlossen, ist Handschellenanlegen in der Regel nicht erforderlich — und damit unverhältnismäßig. Erforderlich wird es erst bei konkretem Flucht- oder Widerstandsverhalten. Diese Einordnung ist eine allgemeine Prüfungs- und Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung für den konkreten Einsatz — jede reale Situation muss die Sicherheitskraft vor Ort selbst nach den tatsächlichen Umständen beurteilen.

Welche Pflichten gelten für den Umgang mit Fesseln? (DGUV Vorschrift 23)

Wer als Sicherheitsmitarbeiter Handschellen oder andere Fesselungshilfsmittel mitführt, muss nach § 10 Abs. 1 DGUV Vorschrift 23 im Umgang damit unterwiesen sein — der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Ausrüstungen und Hilfsmittel in ordnungsgemäßem Zustand sind und das Personal in deren Handhabung unterwiesen ist. Dieser Artikel baut damit auf unserem Beitrag zur UVV im Sicherheitsdienst auf, der die übrigen Pflichten aus der DGUV Vorschrift 23 erklärt. Ergänzend schreibt § 10 Abs. 2 DGUV Vorschrift 23 für die am Wachpersonal selbst angelegte Ausrüstung vor, dass sie dessen eigene Bewegungsfreiheit — insbesondere die der Hände — nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar einschränken darf.

Was droht bei falscher Fesselung?

Ein unnötiges oder überzogenes Fesseln kann sich schnell zur eigenen Straftat der Sicherheitskraft entwickeln. Wer jemanden ohne Rechtsgrundlage oder über das erforderliche Maß hinaus festhält, verwirklicht eine Freiheitsberaubung nach § 239 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Wird die Fesselung durch Gewalt oder Drohung erzwungen, kommt zusätzlich eine Nötigung nach § 240 StGB in Betracht. Entstehen dabei Schmerzen, Blutergüsse an den Handgelenken oder andere Verletzungen, tritt eine Körperverletzung nach § 223 StGB hinzu — werden dabei zusätzlich ungeeignete oder scharfkantige Fesselungsmittel ohne Sicherheitsverschluss verwendet, kann daraus sogar eine gefährliche Körperverletzung „mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs" nach § 224 StGB werden (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre). Diese Delikte sind bereits Gegenstand unseres Artikels zur Strafbarkeit im Sicherheitsdienst; zivilrechtlich kommen zusätzlich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Wachperson und Unternehmen hinzu, wie im Artikel zur Haftung im Sicherheitsdienst beschrieben.

Was das für die Prüfung bedeutet

Für die Sachkundeprüfung § 34a zählt der Dreiklang aus Festnahmevoraussetzung, Erforderlichkeit und Unterweisungspflicht: Fesseln ist kein eigenständiges Recht, sondern immer nur das Mittel zu einer bereits berechtigten Festnahme, und selbst dann nur, wenn es tatsächlich notwendig ist. Prüfungsfragen zu diesem Themenkomplex verbinden typischerweise Strafprozessrecht (§ 127 StPO), Strafrecht (§§ 223, 239, 240 StGB) und Arbeitsschutz (DGUV Vorschrift 23) — und gehören damit zu mehreren Prüfungsthemen gleichzeitig. Wer die Grenzen kennt, besteht nicht nur diesen Prüfungsteil sicherer, sondern schützt sich im Einsatz auch selbst vor einer eigenen Strafbarkeit.

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