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Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: wo die Befugnis des Sicherheitsdienstes endet

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de

„Darf Security das überhaupt, oder ist das Polizeisache?" — diese Frage taucht in Foren und in der Sachkundeprüfung ständig auf. Hier steht, was Generalklausel und Standardmaßnahmen der Polizei bedeuten, und warum der Sicherheitsdienst dabei rechtlich etwas ganz anderes ist als die Polizei.

Was das Sachgebiet „Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" umfasst

Das Sachgebiet behandelt die gesetzlichen Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr — nicht die Befugnisse des Sicherheitsdienstes selbst. In Foren wie gutefrage.net tauchen dazu immer wieder dieselben Fragen auf: „Sachkundeprüfung nach 34a GewO — Aufgaben der Polizei?" oder „Kann die Security deinen Ausweis überprüfen?". Diese Verwechslung ist kein Zufall: Beide Seiten — Polizei und privater Sicherheitsdienst — treten im Alltag oft am selben Ort auf, handeln aber auf vollständig unterschiedlicher Rechtsgrundlage.

Öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Eigentum) sowie den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates. Öffentliche Ordnung meint die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens gilt.

Polizei- und Ordnungsrecht ist in Deutschland Landesrecht — jedes der 16 Bundesländer hat ein eigenes Polizeigesetz. Die folgenden Beispiele beziehen sich auf das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) in der Neufassung vom 13. Dezember 2025; Generalklausel, Standardmaßnahmen und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind in den anderen Landesgesetzen im Kern vergleichbar geregelt. Die Details weichen aber nicht nur bei Paragraphennummern ab: Einzelne Länder wie Bremen und Schleswig-Holstein erkennen die „öffentliche Ordnung" in ihrem Polizeirecht nicht als eigenes Schutzgut an — für die Prüfung zählt deshalb, das Prinzip zu verstehen, nicht einzelne Ländervarianten auswendig zu lernen.

Was ist die polizeiliche Generalklausel?

Die Generalklausel ist die Auffangbefugnis der Polizei, wenn keine speziellere Regelung existiert. Nach § 8 Absatz 1 PolG NRW gilt:

„Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln."

Grundaufgabe der Polizei ist nach § 1 Absatz 1 PolG NRW die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Generalklausel greift nur subsidiär: Ist eine konkrete Maßnahme bereits durch eine spezialgesetzliche Standardmaßnahme geregelt — etwa die Platzverweisung —, geht diese speziellere Regelung der Generalklausel vor. Die Generalklausel kommt also nur bei atypischen, nicht ausdrücklich geregelten Gefahrenlagen zum Zug.

Was sind Standardmaßnahmen — und was davon darf der Sicherheitsdienst?

Standardmaßnahmen sind die häufigsten, deshalb gesetzlich einzeln geregelten Eingriffe der Polizei. Für den Sicherheitsdienst ist entscheidend: Keine dieser hoheitlichen Befugnisse steht ihm zu. Was ihm stattdessen zur Verfügung steht, stammt aus dem Privatrecht — vor allem aus dem Hausrecht und den Jedermannsrechten.

Hoheitliche Standardmaßnahme (PolG NRW) Voraussetzung (verkürzt) Entsprechung beim Sicherheitsdienst
Platzverweisung, § 34 Abs. 1 Konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Kein hoheitlicher Platzverweis. Nur Verweisung/Hausverbot kraft Hausrecht (§ 903 BGB), wirkt nur innerhalb des Objekts und nur, wenn der Sicherheitsdienst dazu vom Hausrechtsinhaber beauftragt ist
Gewahrsam, § 35 Abs. 1 U. a. Eigengefährdung, Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Straftat, Durchsetzung einer Platzverweisung Kein Gewahrsam. Nur vorläufige Festnahme auf frischer Tat nach § 127 Abs. 1 StPO, mit unverzüglicher Übergabe an die Polizei — siehe Jedermannsrechte
Durchsuchung von Personen, § 39 Abs. 1 U. a. Festnahmefähigkeit der Person oder Verdacht auf gefährliche/sicherstellungsfähige Gegenstände Keine hoheitliche Durchsuchung. Nur freiwillige Kontrolle mit Einwilligung als Zutrittsbedingung — siehe Taschenkontrolle und Durchsuchung
Merksatz für die Prüfung: Wo die Polizei eine Standardmaßnahme anordnet, kann der Sicherheitsdienst höchstens etwas anbieten oder verlangen, dem die betroffene Person zustimmen oder ausweichen kann (z. B. das Objekt verlassen, statt sich kontrollieren zu lassen). Erzwingt eine Sicherheitskraft eine Durchsuchung oder ein Festhalten ohne diese enge Grundlage, drohen ihr die im Artikel Strafbarkeit im Sicherheitsdienst beschriebenen Straftatbestände.

Was bedeutet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt jede Maßnahme der Polizei auf das mildeste Mittel, das den Zweck noch erreicht. § 2 Absatz 1 PolG NRW formuliert das so:

„Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt."

Die Prüfung erfolgt in drei Schritten: Geeignetheit (fördert die Maßnahme den Zweck überhaupt?), Erforderlichkeit (gibt es kein milderes, gleich wirksames Mittel?) und Angemessenheit (steht der Eingriff nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck?). Für die privatrechtlichen Befugnisse des Sicherheitsdienstes gilt eine wichtige Einschränkung dieser Parallele: Die Selbsthilfe des Besitzers nach § 859 BGB darf nicht über das notwendige Maß hinausgehen, und der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB verlangt wie die Polizei eine echte Interessenabwägung. Notwehr nach § 32 StGB dagegen kennt keinen eigenständigen Angemessenheits-Schritt — verlangt wird nur, dass die Verteidigung erforderlich (das mildeste, den Angriff sicher beendende Mittel) und geboten ist; ein Wertevergleich zwischen Angriff und Verteidigung findet anders als bei der polizeilichen Verhältnismäßigkeit und beim Notstand nicht statt. Diese Abgrenzung ist ein klassischer Prüfungspunkt und wird im Artikel Jedermannsrechte: Notwehr, Notstand & Festnahme vertieft.

Ist der Sicherheitsdienst Teil der öffentlichen Sicherheit? Handelt er hoheitlich?

Nein, der Sicherheitsdienst ist nicht Teil der öffentlichen Sicherheit und handelt nicht hoheitlich. Ein Bewachungsunternehmen ist nach § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein Gewerbetreibender, kein Träger öffentlicher Gewalt, und übt damit eine private wirtschaftliche Tätigkeit aus, keine hoheitliche Aufgabe. Der Grund dafür steht im Grundgesetz. Art. 33 Absatz 4 GG bestimmt:

„Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen."

Dieser sogenannte Funktionsvorbehalt ist der verfassungsrechtliche Grund, warum private Sicherheitskräfte grundsätzlich keine hoheitlichen Befugnisse ausüben dürfen: Sie stehen in keinem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, sondern in einem privaten Arbeits- und Dienstvertragsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber. Eine Sicherheitskraft handelt deshalb rechtlich wie jede andere Privatperson — mit denselben Jedermannsrechten, die jedem Bürger zustehen, plus dem übertragenen Hausrecht des Auftraggebers. Eine Dienstkleidung oder ein Dienstausweis ändert daran nichts — beides verleiht keine hoheitliche Befugnis.

Gibt es eine Ausnahme? Wenn private Sicherheitskräfte doch hoheitlich handeln

Ja, aber nur in einzelnen, vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Sonderfällen: der Beleihung. Nach § 16a Absatz 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) kann die zuständige Luftsicherheitsbehörde bestimmte Sicherheitsmaßnahmen — insbesondere die Fluggast- und Gepäckkontrolle nach § 5 Absatz 1 bis 3 LuftSiG — auf natürliche Personen oder private Unternehmen übertragen. Voraussetzung nach § 16a Absatz 2 LuftSiG ist, dass der Beliehene für die Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist, die Erfüllung der Aufgabe sichergestellt ist und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die daraus entstehenden Luftsicherheitsassistenten sind zwar bei einem privaten Unternehmen angestellt, üben die Personen- und Gepäckkontrolle an der Sicherheitskontrolle aber als Beliehene und damit mit hoheitlichen Befugnissen aus. Eine vergleichbare Beleihung kennt § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw): Das Bundesministerium der Verteidigung kann auch privat angestellten zivilen Wachpersonen — nach Prüfung ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, körperlichen Eignung und Vorbildung im Wachdienst — Befugnisse zum Anhalten, Durchsuchen, Sicherstellen und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges beim Wachdienst an Bundeswehrliegenschaften übertragen. Beide Fälle bleiben aber die Ausnahme: Für den allgemeinen Objekt-, Werk- und Veranstaltungsschutz nach § 34a GewO ohne eine solche ausdrückliche gesetzliche Beleihung gilt weiterhin der Funktionsvorbehalt — dort bleibt es bei den Jedermannsrechten und dem Hausrecht.

Warum das für die Prüfung wichtig ist

„Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist eines der eigenständigen Sachgebiete der IHK-Sachkundeprüfung § 34a GewO. Geprüft wird nicht nur, was der Sicherheitsdienst selbst darf, sondern auch, ob Kandidatinnen und Kandidaten die Grenze zur hoheitlichen Gefahrenabwehr sicher erkennen — etwa in Aufgabenstellungen, die eine polizeiliche Standardmaßnahme mit einer Sicherheitsdienst-Situation verwechseln lassen. Wer Generalklausel, Standardmaßnahmen und den Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG unterscheiden kann, löst diese Aufgaben sicher und versteht zugleich, warum die eigenen Befugnisse aus dem Hausrecht und den Jedermannsrechten so eng begrenzt sind. Einen Überblick über alle Sachgebiete gibt die Seite Prüfungsthemen.

Öffentliches Recht sicher von privaten Befugnissen unterscheiden

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Qualitative Community-Signale: gutefrage.net (Threads „Sachkundeprüfung nach 34a GewO – Aufgaben der Polizei?" und „Kann die security deinen Ausweis überprüfen?") — als wiederkehrende Nutzerfragen ausgewertet, keine Rechtsquellen.

Stand: 07/2026 · Angaben nach dem Grundgesetz (GG), der Gewerbeordnung (GewO), dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) und dem Polizeigesetz NRW als Landesrecht-Beispiel; Polizei- und Ordnungsrecht ist Ländersache und kann in anderen Bundesländern abweichend nummeriert sein. Keine Rechtsberatung.