Ratgeber / Erlaubnis & Zuverlässigkeit

Wann gilt jemand als unzuverlässig wegen Extremismus-Bezug?

Zuletzt aktualisiert: · Team von 34a-quiz.de

Warum fragt die Behörde den Verfassungsschutz ab und verlangt nicht nur Registerauskünfte? § 34a Abs. 1 GewO nennt klare Regelbeispiele und Fristen, die über reine Vorstrafen hinausgehen.

Warum umfasst Zuverlässigkeit mehr als eine Vorstrafenprüfung?

§ 34a Abs. 1 GewO nennt vier Regelbeispiele, in denen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vorliegt: frühere Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein (10 Jahre), frühere Mitgliedschaft in einer als verfassungswidrig festgestellten Partei (10 Jahre), verfassungsschutzrelevante Bestrebungen (5 Jahre) sowie einschlägige Verurteilungen (5 Jahre).

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Der Gesetzgeber konkretisiert dies durch vier Regelbeispiele (Nr. 1–4). Diese reichen über reine Strafregistereinträge hinaus und beziehen ausdrücklich auch extremismusbezogene Mitgliedschaften und Bestrebungen ein.

Regelbeispiel 1 und 2 erfassen frühere Mitgliedschaften: in einem nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Verein oder einem Verein mit unanfechtbarem Betätigungsverbot (Nr. 1) sowie in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 BVerfGG festgestellt hat (Nr. 2). Maßgeblich ist jeweils eine Zehn-Jahres-Frist ab Beendigung der Mitgliedschaft.

Regelbeispiel 3 betrifft Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Erfasst ist sowohl aktuelles Verfolgen oder Unterstützen als auch entsprechendes Verhalten innerhalb der letzten fünf Jahre. Regelbeispiel 4 nennt bestimmte einschlägige Straftaten mit einer Fünf-Jahres-Frist seit Rechtskraft der letzten Verurteilung.

Regelbeispiele 1 und 2: Vereinsverbot und verfassungswidrige Partei (Zehn-Jahres-Frist)

Nach § 34a Abs. 1 GewO liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn jemand Mitglied in einem unanfechtbar verbotenen Verein oder einem Verein mit unanfechtbarem Betätigungsverbot war oder Mitglied einer nach § 46 BVerfGG als verfassungswidrig festgestellten Partei war und seit Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Regelbeispiel 1 stellt auf eine frühere Mitgliedschaft in einem Verein ab, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder einem unanfechtbaren Betätigungsverbot unterliegt. Entscheidend ist nicht die Dauer der Mitgliedschaft, sondern dass seit deren Ende zehn Jahre noch nicht vergangen sind.

Regelbeispiel 2 betrifft frühere Mitgliedschaften in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat. Auch hier ist die Frist eindeutig: Zehn Jahre müssen seit der Beendigung der Mitgliedschaft verstrichen sein, sonst liegt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor. Beide Beispiele knüpfen damit an die personelle Vergangenheit in bestimmten Organisationen mit klar definiertem Status an.

Regelbeispiel 3: Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG (Fünf-Jahres-Frist)

Nach dem dritten Regelbeispiel fehlt die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel, wenn eine Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder dies in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

Der Wortlaut erfasst zwei Konstellationen: aktuelles Verfolgen oder Unterstützen solcher Bestrebungen und Tätigkeiten sowie entsprechendes Verhalten in der Vergangenheit innerhalb der letzten fünf Jahre. Beide führen in der Regel zur Annahme fehlender Zuverlässigkeit.

Wichtig ist, dass der Bezug ausdrücklich an die Definition von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG anknüpft. Die Norm stellt damit nicht allein auf Mitgliedschaften ab, sondern auch auf individuelles Verhalten, das in den vergangenen fünf Jahren relevant war.

Wie prüft die Behörde? Mindestauskünfte und Verfassungsschutz-Schnittstelle

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens vier Auskünfte einzuholen: eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG, eine Stellungnahme der zuständigen Landespolizei-/LKA-Behörde sowie über die Schnittstelle des Bewacherregisters eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz.

Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens die genannten vier Quellen einzuholen. Das erklärt, warum im Erlaubnisverfahren nicht nur Registereinträge, sondern auch sicherheitsrelevante Erkenntnisse abgefragt werden.

Die Stellungnahme der zuständigen Landespolizei-/Landeskriminalamt-Behörde ergänzt die Registerauskünfte um polizeiliche Erkenntnisse. Über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b wird eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz eingeholt. Damit kann die Behörde die in § 34a Abs. 1 GewO genannten Regelbeispiele, insbesondere Nr. 3, verlässlich prüfen.

Für Prüfungskandidaten ist wesentlich: Die Zuverlässigkeit ist zentrale Voraussetzung der Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO. Die Mindestauskünfte und die ausdrücklich geregelten Extremismus-Bezüge (Nr. 1–3) sowie die einschlägigen Verurteilungen (Nr. 4) bestimmen, wann die Erlaubnis zu versagen ist.

Regelbeispiele und Fristen nach § 34a Abs. 1 GewO

RegelbeispielFristRechtsgrundlage
Mitglied in unanfechtbar verbotenem Verein oder mit unanfechtbarem Betätigungsverbot10 Jahre§ 34a Abs. 1 GewO (Regelbeispiel 1)
Mitglied in Partei, deren Verfassungswidrigkeit nach § 46 BVerfGG festgestellt ist10 Jahre§ 34a Abs. 1 GewO (Regelbeispiel 2)
Bestrebungen/Tätigkeiten i.S.d. § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt5 Jahre§ 34a Abs. 1 GewO (Regelbeispiel 3)
Einschlägige Verurteilungen zu den aufgeführten Straftaten5 Jahre§ 34a Abs. 1 GewO (Regelbeispiel 4)

Praxisfall: Zwei Bewerber, zwei unterschiedliche Fristen

Bewerber A war bis 2014 Mitglied in einem Verein, der 2016 nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verboten wurde. Er beantragt 2026 die Bewachungserlaubnis. Löst das Regelbeispiel 1 aus?

Auflösung: Nein, nicht mehr. Die Zehn-Jahres-Frist nach § 34a Abs. 1 GewO (Regelbeispiel 1) läuft ab der Beendigung der Mitgliedschaft (2014) — nicht ab dem späteren Vereinsverbot (2016). Sie ist damit bereits seit 2024 abgelaufen. Die Behörde darf die Erlaubnis nicht allein wegen dieser früheren Mitgliedschaft nach Regelbeispiel 1 versagen.

Bewerber B wurde vor drei Jahren wegen einer der in § 34a Abs. 1 GewO (Regelbeispiel 4) aufgeführten Straftaten einmalig zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Löst das Regelbeispiel 4 aus?

Auflösung: Ebenfalls nein — noch nicht. Regelbeispiel 4 verlangt entweder eine Freiheits- oder Jugendstrafe, eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen, oder mindestens zwei Verurteilungen zu einer geringeren Geldstrafe. Eine einzelne Verurteilung zu 60 Tagessätzen unterschreitet die 90-Tagessätze-Schwelle und erfüllt auch nicht das Zwei-Verurteilungen-Kriterium.

Die IHK-Prüfungsfalle: Prüflinge werten oft jede der vier Ziffern als starre, einheitliche Ausschlussgrenze. Übersehen wird dabei erstens, dass der Fristbeginn unterschiedlich ist (bei Nr. 1/2 die Beendigung der Mitgliedschaft, nicht das spätere Vereins- oder Parteiverbot; bei Nr. 4 die Rechtskraft der Verurteilung), und zweitens, dass Nr. 4 eine echte Mindestschwelle bzw. ein Mehrfachtäter-Kriterium enthält — nicht die pauschale Regel „jede einschlägige Vorstrafe zählt".

Zusammenhang mit der Verfassungsschutz-Prüfung

Wie die Verfassungsschutz-Abfrage nach § 34a Abs. 1a und 1b GewO im Detail ablaeuft — inklusive Bewacherregister-Schnittstelle und Speicherfristen — behandelt der Artikel Verfassungsschutz-Prüfung im Sicherheitsdienst gesondert. Welche vier Voraussetzungen die Bewachungserlaubnis insgesamt hat, zeigt der Artikel Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist jemand wegen Extremismus-Bezug in der Regel unzuverlässig?

Wenn eines der Regelbeispiele des § 34a Abs. 1 GewO erfüllt ist: frühere Mitgliedschaft in einem unanfechtbar verbotenen Verein (Nr. 1) oder in einer als verfassungswidrig festgestellten Partei (Nr. 2), verfassungsschutzrelevante Bestrebungen (Nr. 3) oder einschlägige Verurteilungen (Nr. 4).

Wie lange wirkt eine frühere Mitgliedschaft in verbotenem Verein oder verfassungswidriger Partei?

Nach § 34a Abs. 1 GewO liegt die Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor, wenn seit Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Das gilt sowohl für Vereine nach Nr. 1 als auch für Parteien nach Nr. 2 (mit Feststellung nach § 46 BVerfGG).

Was erfasst Regelbeispiel 3 zu Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG?

Erfasst ist, wenn die Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder dies in den letzten fünf Jahren getan hat. In diesen Fällen liegt die Zuverlässigkeit in der Regel nicht vor (§ 34a Abs. 1 GewO Nr. 3).

Welche Auskünfte holt die Behörde mindestens zur Zuverlässigkeitsprüfung ein?

§ 34a Abs. 1 GewO nennt: Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG, Stellungnahme der zuständigen Landespolizei-/LKA-Behörde und über die Schnittstelle des Bewacherregisters eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz.

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