Darf der Sicherheitsdienst den Ausweis verlangen? Personalienfeststellung nach § 34a GewO
Veröffentlicht: · Team von 34a-quiz.de
In Foren lautet die Frage: Darf Security meinen Ausweis verlangen? Dieser Beitrag trennt Bitte, Zutrittsbedingung, vorläufige Festnahme und Identitätsfeststellung anhand des Gesetzestextes.
Verantwortlich ist das Team von 34a-quiz.de. Methode: Vorschriften am 19.10.2026 im Volltext auf gesetze-im-internet.de gelesen; Community-Fragen sind Suchsignale, keine Rechtsquelle. Zweck: Abgrenzung Wachperson/Behörde für die Sachkundeprüfung § 34a GewO. Maschinell erstellt und gegen den Gesetzestext geprüft; keine Rechtsberatung.
Darf der Sicherheitsdienst den Ausweis verlangen?
Der Sicherheitsdienst darf den Ausweis erbitten. Eine Pflicht, der Wachperson den Personalausweis vorzulegen, folgt aus § 1 Absatz 1 Satz 2 PAuswG nicht. Nach § 34a Absatz 5 Satz 1 GewO dürfen Gewerbetreibende und Beschäftigte bei Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte ausüben, die jedermann bei Notwehr, Notstand oder Selbsthilfe zustehen, die ihnen der Auftraggeber vertraglich als Selbsthilferechte überträgt, sowie Befugnisse aus gesetzlicher Übertragung. Satz 2 verlangt dabei den Grundsatz der Erforderlichkeit. Gesetzlich übertragene Befugnisse bleiben ein eigener Fall; dieser Beitrag behandelt den Normalfall ohne solche Übertragung.
Die Vorlagepflicht aus § 1 Absatz 1 Satz 2 PAuswG gilt gegenüber einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde. Nach Satz 3 darf vom Ausweisinhaber nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder den Gewahrsam aufzugeben. Satz 4 nimmt zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie Einziehung und Sicherstellung von dieser Hinterlegungssperre aus. Die Wachperson ist in Satz 2 und Satz 4 nicht genannt.
Aufbauend auf dem Beitrag zum Hausrecht im Sicherheitsdienst: Der Eigentümer kann andere von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen (§ 903 Satz 1 BGB). Die Vorschrift nennt keine Vorlagepflicht gegenüber einer Wachperson. Die Grenzen der Taschenkontrolle stehen im Artikel Taschenkontrolle und Durchsuchung.
Als Community-Signal, nicht als Rechtsquelle: Auf Gutefrage wurde gefragt, ob ein Sicherheitsmitarbeiter der Bahn den Ausweis verlangen darf.
Entscheidungstabelle
| Situation | Rechtslage | Grenze | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Bitte um den Ausweis | Bitten | Vorlagepflicht nur gegenüber einer zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörde; Erforderlichkeit | § 34a Abs. 5 GewO; § 1 Abs. 1 PAuswG |
| Jugendschutz | Veranstalter und Gewerbetreibende prüfen in Zweifelsfällen das Lebensalter; MRZ-Daten mit Einwilligung | Speicherung der MRZ-Daten unzulässig; kein bestimmtes Dokument genannt | § 2 Abs. 2 JuSchG; § 20 Abs. 5 PAuswG; § 4 Abs. 3 JuSchG |
| Frische Tat, Identität unklar | Jedermann darf vorläufig festnehmen | Frische Tat und Fluchtverdacht oder Identität nicht sofort feststellbar | § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO |
| Identitätsfeststellung nach § 163b | Die Norm nennt die Wachperson nicht | Staatsanwaltschaft und Beamte des Polizeidienstes | § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO; § 127 Abs. 1 Satz 2 StPO |
| Ablichtung des Ausweises | Nur mit Zustimmung, eindeutig als Kopie erkennbar | Keine Weitergabe an Dritte; Daten aus der Ablichtung nur mit Einwilligung; allgemeines Datenschutzrecht unberührt | § 20 Abs. 2 PAuswG |
Wer darf die Identität nach § 163b StPO feststellen?
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 163b Absatz 1 Satz 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes treffen, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist. Die Vorschrift nennt die Wachperson nicht. § 127 Absatz 1 Satz 2 StPO bestimmt, dass sich die Feststellung der Identität durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes nach § 163b Absatz 1 richtet. Nach Satz 2 darf der Verdächtige festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann; unter den Voraussetzungen von Satz 2 sind nach Satz 3 auch die Durchsuchung der Person und der mitgeführten Sachen sowie erkennungsdienstliche Maßnahmen zulässig. Siehe auch Jedermannsrechte zu Notwehr und Festnahme und Strafbarkeit im Sicherheitsdienst.
Was gilt bei § 127 StPO, wenn die Identität fehlt?
Jedermann — also auch eine Wachperson — darf nach § 127 Absatz 1 Satz 1 StPO eine Person vorläufig festnehmen, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Vorschrift nennt zwei alternative Merkmale neben der frischen Tat. Die Festnahme ist vorläufig. Die Feststellung der Identität durch Staatsanwaltschaft oder Polizei bestimmt sich nach § 127 Absatz 1 Satz 2 StPO nach § 163b Absatz 1 StPO.
Darf Security den Personalausweis kopieren oder speichern?
Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit dessen Zustimmung so abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist (§ 20 Absatz 2 Satz 1 PAuswG). Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten erhoben oder verarbeitet, darf die Stelle das nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun; das allgemeine Datenschutzrecht bleibt unberührt. Siehe Datenschutz im Sicherheitsdienst.
Als Community-Signal, nicht als Rechtsquelle: Auf Gutefrage wurde berichtet, ein Sicherheitsdienst habe den Ausweis zur Aushändigung verlangt. § 20 Absatz 2 PAuswG erlaubt die Ablichtung nur mit Zustimmung und nur als erkennbare Kopie; § 1 Absatz 1 Satz 3 PAuswG untersagt das Verlangen, den Personalausweis zu hinterlegen.
Darf die Security den Ausweis für den Jugendschutz auslesen?
Personen, bei denen nach dem Jugendschutzgesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen; Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen (§ 2 Absatz 2 JuSchG). Ein bestimmtes Dokument nennt die Vorschrift nicht. Zum Zwecke des Jugendschutzes und mit Einwilligung des Ausweisinhabers dürfen nach § 20 Absatz 5 Satz 1 PAuswG die in § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 und 7 genannten Daten aus der maschinenlesbaren Zone erhoben werden, um Alter und Gültigkeit zu prüfen: Tag der Geburt und letzter Tag der Gültigkeitsdauer. Satz 2 derselben Vorschrift erklärt die Speicherung dieser Daten für unzulässig. Ein Aufenthaltsverbot in Nachtbar, Nachtclub und vergleichbaren Vergnügungsbetrieben für Kinder und Jugendliche folgt aus § 4 Absatz 3 JuSchG.
Welchen Ausweis muss die Wachperson selbst vorzeigen?
Jede Wachperson muss nach § 18 Absatz 2 BewachV den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzeigen. Siehe auch Bewacherregister und Ausweispflicht. Der Ausweis muss sich nach § 18 Absatz 1 Satz 3 BewachV von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden.
Häufige Fragen
Darf der Sicherheitsdienst den Ausweis verlangen?
Er darf darum bitten. § 1 Absatz 1 Satz 2 PAuswG knüpft die Vorlagepflicht an eine zur Feststellung der Identität berechtigte Behörde, nicht an eine private Wachperson. Welche Rechte der Auftraggeber der Wachperson nach § 34a Absatz 5 GewO überträgt, ändert diese Vorlagepflicht nicht.
Darf Security Personalien feststellen wie die Polizei?
Maßnahmen zur Identitätsfeststellung nach § 163b Absatz 1 Satz 1 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes treffen. Die Vorschrift nennt die Wachperson nicht. Nach § 34a Absatz 5 Satz 1 GewO dürfen Wachpersonen gegenüber Dritten Jedermannsrechte, vertraglich übertragene Selbsthilferechte und gesetzlich übertragene Befugnisse ausüben.
Darf die Security den Personalausweis kopieren oder speichern?
Eine Ablichtung ist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 PAuswG nur mit Zustimmung des Ausweisinhabers und nur so zulässig, dass sie eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. Andere Personen dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. Personenbezogene Daten aus einer Ablichtung dürfen nur mit Einwilligung erhoben oder verarbeitet werden; das allgemeine Datenschutzrecht bleibt unberührt. Zum Jugendschutz erhobene maschinenlesbare Daten dürfen nach § 20 Absatz 5 Satz 2 PAuswG nicht gespeichert werden.
Was gilt, wenn jemand auf frischer Tat die Personalien nicht angibt?
Nach § 127 Absatz 1 Satz 1 StPO darf jedermann die Person vorläufig festnehmen, wenn sie auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das Verlangen, den Personalausweis zu hinterlegen, ist nach § 1 Absatz 1 Satz 3 PAuswG unzulässig. Die Identitätsfeststellung durch Staatsanwaltschaft oder Polizei richtet sich nach § 163b Absatz 1 StPO.
Muss die Wachperson ihren eigenen Ausweis zeigen?
Nach § 18 Absatz 2 BewachV muss jede Wachperson den Ausweis zusammen mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzeigen.
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- § 34a GewO — Bewachungsgewerbe (Absatz 5 Befugnisse)
- § 127 StPO — Vorläufige Festnahme
- § 163b StPO — Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
- § 1 PAuswG — Ausweispflicht; Ausweisrecht
- § 20 PAuswG — Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
- § 5 PAuswG — Ausweismuster; gespeicherte Daten
- § 903 BGB — Befugnisse des Eigentümers
- § 2 JuSchG — Prüfungs- und Nachweispflicht
- § 4 JuSchG — Gaststätten
- § 18 BewachV — Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
Stand: 10/2026 · Angaben nach dem auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Wortlaut. Maßgeblich ist stets der Gesetzestext. Keine Rechtsberatung.