Wie lange ist die 34a-Sachkunde gültig? Bescheinigung, Register-ID und Zuverlässigkeit trennen
Veröffentlicht: · Team von 34a-quiz.de
IHK-Bescheinigung, Wiederholung nach Kammersatzung, Register-ID, Zuverlässigkeit und Übergangsvorschriften sind getrennte Regeln. Dieser Beitrag legt sie nebeneinander.
Verantwortlich ist das Team von 34a-quiz.de. Methode: Vorschriften am 02.11.2026 im Volltext auf gesetze-im-internet.de gelesen. Zweck: für Prüfungskandidaten die Uhren an der Sachkundeprüfung § 34a GewO trennen. Maschinell erstellt und gegen den Gesetzestext geprüft; keine Rechtsberatung.
Wie lange ist die 34a-Sachkunde gültig?
§ 11 BewachV und Anlage 3 setzen für die Bescheinigung kein Ablaufdatum fest. Nach § 11 Absatz 7 BewachV stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Anlage 3 ist diese Bescheinigung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 GewO und § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO. Das Formular enthält unter anderem Angaben zu Name, Wohnort, Geburt, Prüfungsdatum, Kammer, Sachgebieten sowie Stempel/Siegel, Ort, Datum und Unterschrift; ein Ablaufdatum ist im Formular nicht vorgesehen.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält die Bescheinigung nach Anlage 3. Ob jemand beschäftigt werden darf, hängt zusätzlich an Zuverlässigkeit, Alter oder anerkanntem Abschluss und der notwendigen Befähigung nach § 16 Absatz 1 BewachV sowie an der Anmeldung im Bewacherregister.
Aufbauend auf Unterrichtung oder Sachkundeprüfung betrifft dieser Beitrag nur die Bescheinigung nach bestandener Prüfung, nicht die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 GewO.
Welche Uhren laufen parallel zur IHK-Bescheinigung?
Die Tabelle trennt Gegenstand, Fundstelle und Anordnung der jeweiligen Norm.
Entscheidungstabelle
| Uhr | Gegenstand | Fundstelle | Was die Norm selbst anordnet |
|---|---|---|---|
| IHK-Bescheinigung | Nachweis der bestandenen Sachkundeprüfung | § 11 Abs. 7 BewachV, Anlage 3 | Ausstellung nach erfolgreicher Prüfung; kein Ablaufdatum im Formular |
| Wiederholung | Prüfung nach § 11 BewachV erneut ablegen | § 11 Abs. 6 BewachV, § 11 Abs. 8 BewachV, § 32 Abs. 1 GewO | Wiederholung zulässig; Einzelheiten durch Kammersatzung, nicht durch die BewachV selbst |
| Zuverlässigkeit | Regelüberprüfung durch die Behörde | § 34a Abs. 1 Satz 10 und Abs. 1a Satz 7 GewO; § 16 Abs. 4 BewachV | in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von fünf Jahren |
| Register-ID | Bewacherregisteridentifikationsnummer | § 16 Abs. 3 BewachV | Das Wort gültig bezieht sich auf die Nummer, nicht auf die IHK-Bescheinigung |
| Übergangsvorschrift | Befreiung von Unterrichtung oder Sachkundeprüfung | § 23 Abs. 1 und 2 BewachV | Stichtag 31. März 1996 bzw. am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig |
Was bedeutet das Wort gültig in § 16 Absatz 3 BewachV?
§ 16 Absatz 3 Satz 1 BewachV knüpft an eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer der anzumeldenden Wachperson oder der mit der Leitung beauftragten Person: Hat sie eine solche Nummer, übermittelt der Gewerbetreibende die in Absatz 3 genannten Angaben über das Register; nach Satz 2 erhält er eine elektronische Bestätigung, wenn die Angaben den hinterlegten Angaben entsprechen. Die Anmeldung über das Bewacherregister regelt Absatz 2. Das Wort gültig steht bei der Nummer. Siehe Bewacherregister und Ausweispflicht. Beschäftigen darf der Gewerbetreibende nach § 16 Absatz 1 BewachV nur, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten ist, Mitteilung oder Bestätigung vorliegt und die Person zuverlässig ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und die notwendige Befähigung hat. Die Erlaubnis steht in Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO.
Betrifft die Fünf-Jahres-Frist die Sachkundeprüfung?
Nein. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Das ist der Wortlaut von § 34a Absatz 1 Satz 10 GewO. § 34a Absatz 1a Satz 7 GewO bestimmt, dass Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 entsprechend anzuwenden ist. § 16 Absatz 4 BewachV lässt Absatz 2 für diese Regelüberprüfung entsprechend gelten. § 23 Absatz 5 BewachV bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung durchgeführt werden muss, anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung. Zur Zuverlässigkeit siehe Unzuverlässigkeit und Extremismus.
Steht in der BewachV eine Frist für die Wiederholung?
Nein. § 11 Absatz 6 BewachV bestimmt: Die Prüfung darf wiederholt werden. Eine Frist nennt dieser Absatz nicht. § 11 Absatz 8 BewachV verweist die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens auf die Satzung der Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 GewO. Soweit Prüfungsverfahren nicht vollständig durch Rechtsverordnung geregelt sind, kann nach § 32 Absatz 1 GewO bestimmt werden, dass die Kammern durch Satzung Einzelheiten regeln; Regelungen sind insbesondere erforderlich über die Wiederholungsprüfung. Wer die Prüfung wiederholen will, liest die Satzung der prüfenden Kammer; den Ablauf nach einem Fehlversuch beschreibt der Beitrag Sachkundeprüfung nicht bestanden: Wiederholung und Fristen.
Läuft die Übergangsvorschrift nach § 23 BewachV von selbst ab?
Nein. § 23 Absatz 1 und Absatz 2 BewachV enthalten keine Befristung; die Befreiung knüpft an die Stichtage. Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 GewO, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind nach § 23 Absatz 1 BewachV von der Pflicht zur Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 GewO, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a GewO durchgeführt haben, bedürfen nach § 23 Absatz 2 BewachV nicht der Sachkundeprüfung. Der Gewerbetreibende bescheinigt auch diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Andere anerkannte Nachweise stehen in Befreiung von der Sachkundeprüfung.
Häufige Fragen
Wie lange ist die 34a-Sachkunde gültig?
§ 11 BewachV und Anlage 3 setzen für die Bescheinigung kein Ablaufdatum fest. Nach § 11 Absatz 7 BewachV stellt die Industrie- und Handelskammer eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Das Formular enthält unter anderem Angaben zu Name, Wohnort, Geburt, Prüfungsdatum, Kammer, Sachgebieten sowie Stempel/Siegel, Ort, Datum und Unterschrift; ein Ablaufdatum ist im Formular nicht vorgesehen.
Muss ich die Sachkundeprüfung nach fünf Jahren wiederholen?
Weder in § 11 BewachV noch in Anlage 3 ist eine Wiederholung der Sachkundeprüfung nach fünf Jahren vorgesehen. Die Frist „spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren“ in § 34a Absatz 1 Satz 10 GewO gilt der behördlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit. Über § 34a Absatz 1a Satz 7 GewO und § 16 Absatz 4 BewachV gilt diese Regelüberprüfung entsprechend auch für Wachpersonen.
Was bedeutet das Wort gültig in § 16 Absatz 3 BewachV?
§ 16 Absatz 3 Satz 1 BewachV knüpft an eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer. Das Wort gültig steht bei der Registernummer, nicht bei der Bescheinigung nach Anlage 3. Liegt die Nummer vor, übermittelt der Gewerbetreibende die in Absatz 3 genannten Angaben über das Register.
Steht in der BewachV eine Frist für die Wiederholung der Sachkundeprüfung?
Nein. § 11 Absatz 6 BewachV bestimmt: Die Prüfung darf wiederholt werden. Die Einzelheiten des Verfahrens stehen in der Kammersatzung nach § 11 Absatz 8 BewachV und § 32 GewO.
Läuft die Übergangsvorschrift nach § 23 BewachV von selbst ab?
Nein. § 23 Absatz 1 und Absatz 2 BewachV enthalten keine Befristung; die Befreiung knüpft an die Stichtage. § 23 Absatz 1 BewachV befreit Personen, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, von der Unterrichtung. § 23 Absatz 2 BewachV nimmt Personen aus, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a GewO durchgeführt haben, von der Sachkundeprüfung.
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- § 8 BewachV — Anerkennung anderer Nachweise
- § 11 BewachV — Prüfung, Verfahren
- Anlage 3 BewachV — Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung
- § 16 BewachV — Beschäftigte, An- und Abmeldung
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- § 32 GewO — Regelung der Sachkundeprüfung
Stand: 11/2026 · Angaben nach dem auf gesetze-im-internet.de abgerufenen Wortlaut. Maßgeblich ist stets der Gesetzestext. Keine Rechtsberatung.